11. Januar 2018

Geschäftswille - Definition

Der Geschäftswille als Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung ist die voluntative Konkretisierung der intendierten Rechtsfolgen durch den Erklärenden. 

Beispiel: A will von B ein iPhone für 500 EUR kaufen.

Gegenbeispiel: A will sich ein Smartphone kaufen. Noch weiß er nicht, welche Marke, von wem und zu welchem Preis. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...