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Abhandenkommen - Definition der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit
Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes im Sinne des § 854 BGB gegen oder zumindest ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers.
Abhandenkommen - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Das Abhandenkommen ist in § 935 BGB gesetzlich geregelt. § 935 BGB normiert die Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs von abhanden gekommenen Sachen.
Kein gutgläubiger Erwerb
Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen aufgrund der §§ 932 - 934 BGB tritt gemäß § 935 I 1 BGB dann nicht ein, wenn die bewegliche Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.
Gilt auch bei unmittelbarem Fremdbesitz
Das Gleiche gilt gemäß § 935 I 2 BGB dann, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Eigenbesitzer im Sinne des § 868 BGB in Verbindung mit § 872 BGB war und die bewegliche Sache dem unmittelbaren Fremdbesitzer im Sinne des § 854 BGB abhanden gekommen war.
Keine Anwendung auf Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerung
§ 935 I findet gemäß § 935 II BGB keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf bewegliche Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung gemäß § 979 Absatz 1a BGB veräußert werden.
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