Die Abgabe einer Willenserklärung
Ganz allgemein wird die Abgabe als willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr definiert.Gesetzliche Grundlage
Für die Abgabe gibt es keine direkte gesetzliche Regelung. Die Abgabe hat ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt aber in § 130 BGB. In § 130 BGB geht es um das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Abwesenden bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen.Definition der Abgabe bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
In Erweiterung der oben genannten allgemeinen Definition liegt die Abgabe bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen dann vor, wenn die Willenserklärung mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist und der Erklärende unter Zugrundelegung verkehrsüblicher Verhältnisse damit gerechnet hat, damit rechnen durfte und damit rechnen konnte, dass sie den richtigen Empfänger auch erreichen wird.Definition der Abgabe bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen
In Spezifizierung der oben genannten allgemeinen Definition liegt eine Abgabe bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen dann vor, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen in der Art und Weise geäußert hat, dass an der Endgültigkeit keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.Weitere Jura Definitionen zur Willenserklärung, zum Rechtsgeschäft und anderen Begriffen des BGB AT finden Sie hier.
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