4. Februar 2018

Willenserklärung: Abgabe - Definition - Beispiel

Abgabe Willenserklärung Definition

Die Abgabe einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn der Erklärende die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr entsendet. 


Abgabe der Willenserklärung besteht aus zwei Stadien

Bei der Abgabe sind zwei Willensakte notwendig, die strikt zu trennen sind. Der erste Akt besteht in der Bildung des Willens bezüglich der Willenserklärung. Der zweite Akt besteht in der willentlichen Entäußerung des zuvor gebildeten Willens in den Rechtsverkehr. Dabei könnten die zwei Akte auch zeitlich zusammenfallen. Dennoch ist es wichtig, diese theoretisch voneinander zu trennen. Dies erlangt bei pathologischen Fällen häufig große Bedeutung.


Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche Willenserklärungen, zu deren Wirksamkeit eine Abgabe und ein Zugang beim Empfänger notwendig sind. Die Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt also immer dann vor, wenn der Erklärende die Willenserklärung willentlich in Richtung des Empfängers entäußert. 


Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärung Beispiel

A füllt den Bestellzettel zur Bestellung eines Buches aus und bringt diesen zur Post. 


Keine Abgabe empfangsdürftiger Willenserklärung Beispiel

A füllt den Bestellzettel zur Bestellung eines Buches aus und lässt diesen auf seinem Schreibtisch liegen. Seine Frau sieht den Zettel, will dem A einen Gefallen tun und bringt den Bestellzettel zur Post. Hier liegt keine Abgabe des A vor. Es fehlt insoweit an einer willentlichen Entäußerung in den Rechtsverkehr.


Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche Willenserklärungen, zu deren Wirksamkeit ein Zugang bei einem Adressaten nicht erforderlich ist. Eine Abgabe liegt damit bereits dann vor, wenn der Erklärende den Willen erkennbar nach außen geäußert hat. 


Abgabe nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung Beispiel

A schreibt handschriftlich sein Testament und unterschreibt dieses. Der Wille des A zur Nachfolgeregelung wurde hier durch das Aufschreiben und die Unterschrift nach außen manifestiert. Ein Zugang beim Erben oder sonstigen Dritten ist nicht notwendig. Das Testament wird mit der Fertigstellung und der Manifestation der Willensäußerung des Nachfolgewillens wirksam.

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