25. April 2019

Empfangszuständigkeit - Erklärung und Definition für die Hausarbeit

Die Empfangszuständigkeit gehört zu den kompliziertesten Begriffen des Schuldrecht AT. Was darunter zu verstehen und wie die Empfangszuständigkeit zu definieren ist, erfahren Sie hier auf den Punkt gebracht von Jura Ghostwriter.


Empfangszuständigkeit - Um was geht es


Hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner iSd § 194 BGB, so muss die Leistung grundsätzlich an den Gläubiger selbst bewirkt werden. Der Gläubiger ist damit grundsätzlich bezüglich der Leistung empfangszuständig.

Durch Rechtsgeschäft oder Gesetz kann bestimmt werden, dass neben oder anstelle des Gläubigers ein Dritter empfangszuständig ist. Ist der Gläubiger in der Verfügungsmacht beschränkt, so fehlt ihm die Empfangszuständigkeit. Dies ist beispielsweise bei

- Erben im Rahmen der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 BGB (Testamentsvollstrecker als Dritter);
- Schuldnern in der Insolvenz gemäß § 80 InsO (Insolvenzverwalter als Dritter);
- Geschäftsunfähigen iSd 104 BGB (Gesetzlicher Vertreter als Dritter);
- Beschränkt Geschäftsfähigen iSd § 106 BGB (Gesetzlicher Vertreter als Dritter) und
- Betreuten gemäß §§ 1896 bis 1908k BGB (Betreuer als Dritter)

der Fall. In diesen Fällen liegt die Empfangszuständigkeit bei einem Dritten. Die Leistung an den Gläubiger führt nicht zur Erfüllungswirkung.


Empfangszuständigkeit - Gesetzliche Grundlage


Die Empfangszuständigkeit ist gesetzlich in § 362 BGB verankert. § 362 BGB normiert das Erlöschen der Schuld durch Leistung. Gemäß § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis (im engeren Sinne!, also der Anspruch!), wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Leistet der Schuldner an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung, so gilt § 185 BGB, vgl. § 362 II BGB.


Empfangszuständigkeit - Definition


Die Empfangszuständigkeit bezeichnet die Rechtsmacht zur Entgennahme einer Leistung mit Erfüllungswirkung, so dass der Anspruch auf die Leistung erlischt.

Empfangszuständigkeit - Beispiel


Der minderjährige M schließt mit V einen wirksamen Kaufvertrag zum Kauf eines Smartphones zum Preis von 500 €.

Die Übereignung des Smartphones an den Minderjährigen iSd § 433 I BGB ohne Einwilligung der Eltern befreit den V nicht von seiner Verbindlichkeit aus § 433 I BGB. Zwar erwirbt der Minderjährige Eigentum an dem Smartphone gemäß §§ 929 ff. BGB, aber davon ist die Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 I BGB strikt zu trennen.

Der Eigentumserwerb an dem Smartphone ist für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft und daher rechtlich möglich. Die Erfüllung gemäß § 362 I BGB ist aber nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, da der Minderjährige dadurch seinen Anspruch aus § 433 I BGB verliert.

Der Minderjährige ist als Gläubiger des Anspruchs aus § 433 I BGB nicht empfangszuständig für die Entgegennahme der Leistung mit Erfüllungswirkung iSd § 362 I BGB. Der Verkäufer V bleibt als Schuldner aus § 433 I BGB damit weiterhin zur Erfüllung verpflichtet.

Weitere Erklärungen und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Schuldrecht AT wie die zur Empfangszuständigkeit finden Sie hier.

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