Entgangener Gewinn - Um was geht es
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Haftungstatbestandes erfüllt und gewährt dieser in der Rechtsfolge Schadensersatz, so sind in der Regel die §§ 249 bis 254 BGB zu prüfen. Beim Schadensersatz statt der Leistung stellt sich dann häufig die Frage, ob dem Geschädigten auch ein entgangener Gewinn zu ersetzen ist. Denn der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Gehört hierzu auch ein etwaiger Gewinn, so ist dieser zu ersetzen.
Entgangener Gewinn - Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage zum entgangenen Gewinn im Schadensrecht findet sich in § 252 BGB. § 252 BGB normiert den entgangenen Gewinn als Teil des Schadensersatzes. Gemäß § 252 S. 1 BGB umfasst der Schadensersatz auch einen entgangenen Gewinn.
Nach § 252 S. 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Entgangener Gewinn - Definition
Der entgangene Gewinn bezeichnet eine Schadensposition bei der Berechnung des positiven Interesses und des Integritätsinteresses und umfasst alle vermögenswerten Vorteile, die dem Geschädigten zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zugeflossen waren, aber ohne das schädigende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Geschädigten erlangt worden wären.
Entgangener Gewinn - Beispiel
A kauft ein Smartphone zum Preis von 500 €. B bietet dem A an, das Smartphone für 600 € zu kaufen. A möchte das Angebot annehmen. Noch bevor A das Angebot annehmen kann, zerstört C das Smartphone. Im Rahmen des Schadensersatzes kann A von C neben den 500 € auch den entgangenen Gewinn in Höhe 100 € verlangen.
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