Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Definition
Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt vor, wenn eine natürliche Person als Minderjähriger das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 BGB tritt die Volljährigkeit der natürlichen Person mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gemäß § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt.Verweis vom Betreuungsrecht ins Recht der beschränkten Geschäftsfähigkeit
Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten notwendig ist, ordnet das Betreuungsgericht gemäß § 1903 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf; sogenannter Einwilligungsvorbehalt. Die §§ 108 bis 113 BGB sowie § 131 II BGB und § 210 BGB gelten entsprechend. Damit werden natürliche Personen, die gemäß § 1903 BGB für die in § 1903 BGB genannten Rechtsgeschäfte unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt sind, wie beschränkt geschäftsfähige Minderjährige behandelt.Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Rechtsfolgen
Gemäß § 107 BGB können nur lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte vom beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam vorgenommen werden. Ansonsten gelten die §§ 108 ff. BGB und es tritt zunächst schwebende Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte ein. Eine Ausnahme wird in § 111 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften des beschränkt Geschäftsfähigen gemacht; diese sind ohne Einwilligung per se unwirksam. Für rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte wird nach herrschender Meinung eine teleologische Reduktion des § 107 BGB vorgenommen. Zwar unterliegen diese nach dem Wortlaut des § 107 BGB dem Zustimmungsvorbehalt, aber nach Sinn und Zweck besteht keine Gefährdungslage zum Nachteil des beschränkt Geschäftsfähigen. Für die Zulässigkeit einer solchen teleologischen Reduktion spricht die Regelung des § 165 BGB, wonach die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Stellvertreter abgegebene Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der Stellvertreter beschränkt geschäftsfähig ist. Die Stellvertretung ist für den beschränkt geschäftsfähigen Stellvertreter rechtlich neutral. Dieser Rechtsgedanke des § 165 BGB findet damit Berücksichtigung bei der teleologischen Reduktion des § 107 BGB.© www.jura-ghostwriter.de
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