Jura-Ghostwriter-Hintergrund:
Typisch für die Anfechtungssituation ist es, dass der Erklärende nach außen objektiv einen konkreten Rechtsbindungswillen als Geschäftswillen äußert, den er subjektiv nicht hat. Zum Schutz des Rechtsverkehrs, der dieser objektiven Erklärung vertraut, ist die Willenserklärung daher wirksam, aber anfechtbar. Wäre die Willenserklärung bei fehlendem Geschäftswillen schon nichtig, bräuchte man keine Anfechtung. Dies würde die Anfechtungsregeln ad absurdum führen und obsolet machen. Daher kann der fehlende Geschäftswille rechtslogisch nicht gleichsam zur Nichtigkeit führen.Beispiel für den fehlenden Geschäftswillen:
A macht dem B ein mündliches Angebot zum Kauf des iPhones des B für 500 EUR. Dabei hatte sich A aber versprochen, da er lediglich 50 EUR sagen wollte. A fehlt daher der Geschäftswille zum Abschluss eines Kaufvertrages über das iPhone des B für 500 EUR. Sein Angebot ist dennoch eine Willenserklärung. Mangels fehlenden Geschäftswillens ist sein Angebot zwar nicht nichtig, aber über § 119 I Alt. 2 BGB als Erklärungsirrtum vernichtbar.© by www.jura-ghostwriter.de
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