21. April 2019

Dritter iSd § 267 BGB - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Der Dritte im Schuldverhältnis ist typisch für die Hausarbeit im Zivilrecht. Was es mit dem Dritten iSd § 267 BGB auf sich hat, erfahren Sie hier von Ghostwriter Jura.


Dritter iSd § 267 BGB - Um was geht es


In einem Schuldverhältnis stehen sich Schuldner und Gläubiger gegenüber. Aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses bestehen die entsprechenden Pflichten und Rechte nur jeweils in Bezug auf Schuldner und Gläubiger.

Leistungspflichten, Nebenleistungspflichten und Nebenpflichten betreffen daher auch nur Schuldner und Gläubiger.

Dritte, die nicht Teil des Schuldverhältnisses sind, haben grundsätzlich weder Rechte noch Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

Ausnahmen betreffen nur Rechtsinstitute wie


Sind bestimmte Pflichten nicht höchstpersönlicher Natur, können diese auch von einer Person erfüllt werden, die nicht Schuldner ist. Ausnahmen bestehen nur für die Fälle, in denen der Gläubiger ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Schuldner selbst die Leistung bewirkt. Nicht jede Person, die nicht der Schuldner ist, gilt als Dritter im Sinne des § 267 BGB. Daher gilt es hier in der Hausarbeit genau zu differenzieren.


Dritter iSd § 267 BGB - Gesetzliche Grundlage


§ 267 BGB normiert die Leistung durch Dritte. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann gemäß § 267 I 1 BGB auch ein Dritter die Leistung bewirken. Hierfür ist gemäß § 267 I 2 BGB die Einwilligung des Schuldners nicht erforderlich. Gemäß § 267 II BGB kann der Gläubiger aber die Leistung dann ablehnen, wenn der Schuldner der Leistung durch den Dritten widerspricht.


Dritter iSd § 267 BGB - Definition


Dritter iSd § 267 BGB ist eine vom Schuldner nicht eingeschaltete beziehungsweise dem Schuldner nicht zurechenbare Person, welche den geschuldeten Leistungserfolg bewirkt und dabei den Willen hat, die Pflicht des Schuldners mit Fremdtilgungswille zu erfüllen.


Dritter iSd § 267 BGB - Achtung


Der Dritte muss definitiv eine eigene Leistung auf eine fremde Schuld erbringen. Der Dritte muss also die Leistung mit einem gemäß §§ 133, 157 BGB erkennbaren Willen zur Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners tilgen. Dritter in diesem Sinne ist aber nicht der Erfüllungsgehilfe, Bote oder Stellvertreter. Diese Personen sind zwar weder Schuldner noch Gläubiger, aber der Schuldner-Sphäre zuzurechnen. Damit gelten Erfüllungsgehilfen, Boten und Stellvertreter als Nicht-Dritte im Sinne des § 267 BGB.

Weitere Definitionen und Erklärungen der Ghostwriter Jura für die Hausarbeit im Schuldrecht AT wie die zum Dritten iSd § 267 BGB finden Sie hier.

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