↓
Bote - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Für die Rechtsfigur des Boten existieren keine direkten gesetzlichen Regelungen im BGB. Daher gibt es auch keine Legaldefinition zum Botenbegriff. Die Definition des Tatbestandsmerkmals des Boten resultiert daher aus der Zusammenschau von den Botenbegriff beinhaltenden gesetzlichen Vorschriften und der durch Rechtsprechung und Lehre entwickelten Dogmatik.
Der Bote wird beispielsweise in § 120 BGB erwähnt. § 120 BGB normiert die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung wegen unbewusster falscher Übermittlung durch einen Boten.
Gemäß § 120 BGB kann eine Willenserklärung, welche durch einen Boten unrichtig übermittelt wurde, unter den gleichen Voraussetzungen wie nach § 119 BGB eine an einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum krankende Willenserklärung gemäß § 142 BGB angefochten werden.
Weiterer überragend wichtiger gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Rechtsfigur des Boten sind die Regeln zum Stellvertreter gemäß §§ 164 ff. BGB. Der Stellvertreter ist immer vom Boten abzugrenzen. Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Der Erklärungsbote überbringt eine fremde Willenserklärung. Die Abgrenzung von Bote und Stellvertreter ist ein Klassiker in Hausarbeiten, Klausuren und anderen juristischen Prüfungen.
Wenn Sie eine Hausarbeit zum Boten schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter eine Hausarbeit zum Boten schreiben lassen, sind Sie mit dieser Definition der Jura Ghostwriter zum Tatbestandsmerkmal „Bote“ in der Hausarbeit oder in jedem anderen Rechtsgutachten auf der sicheren Seite.
Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!