Stellvertretung Schema - Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen
Stellvertretung - Gesetzliche Grundlage
Die Stellvertretung hat ihren Ausgangspunkt in den §§ 164 ff. BGB. Gemäß § 164 I 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.Stellvertretung - Zulässigkeit
Zunächst muss geklärt werden, ob eine Stellvertretung zulässig ist.
Stellvertreter - Beachtung des § 165 BGB
Gemäß § 165 BGB wird die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Stellvertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der Stellvertreter muss daher mindestens beschränkt geschäftsfähig sein. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt.
Keine Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
Ein Stellvertreter kann dann nicht eingesetzt werden, wenn die Rechtsgeschäfte höchstpersönlicher Natur und daher an die Person des Handelnden alleine geknüpft sind. So beispielsweise beim Verlöbnis gemäß §§ 1297 ff. BGB, bei der Ehe gemäß §§ 1303 ff. BGB, beim Erbvertrag gemäß § 2274 oder auch beim Testament gemäß § 2064 BGB.
Stellvertretung bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen
Die Regeln für Rechtsgeschäfte gemäß §§ 104 ff. BGB gelten für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen analog, soweit im Einzelfall dem nichts entgegensteht. Daher ist auch eine Stellvertretung beispielsweise für die Mahnung gemäß § 286 BGB, die Erhebung der Einrede der Verjährung im Sinne des § 214 BGB oder aber die Mängelanzeige gemäß § 377 HGB zulässig.
Stellvertretung bei Realakten
Die Stellvertretung setzt gemäß § 164 I 1 BGB eine Willenserklärung voraus. Im Gegensatz zu Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen enthalten Realakte keine Willenserklärungen. Sie sind tatsächliche Handlungen mit rechtlicher Wirkung. Daher ist bei Realakten wie der Aneignung gemäß § 958 BGB, dem Besitzerwerb gemäß § 854 BGB, der Besitzaufgabe gemäß § 856 BGB, der Verbindung gemäß §§ 946, 947 BGB, der Vermischung gemäß § 948 BGB, der Verarbeitung gemäß § 950 BGB oder dem Fund gemäß § 965 BGB eine Stellvertretung ausgeschlossen.
Stellvertretung - Eigene Willenserklärung des Stellvertreters
Der Stellvertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben oder empfangen. Bei Handeln auf der Abgabeseite nennt man den Stellvertreter Aktivvertreter, bei Entgegennahme einer Willenserklärung Passivvertreter. Die Bildung einer eigenen Willenserklärung oder die Entgegennahme einer Willenserklärung mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vertretenen grenzt den Stellvertreter vom Erklärungsboten oder Empfangsboten ab.
Stellvertretung - Handeln im Namen des Vertretenen
Der Stellvertreter muss grundsätzlich ausdrücklich oder konkludent im Namen des Vertretenen auftreten. Der Geschäftspartner muss schließlich wissen, wer sein Vertragspartner werden soll. Nur ausnahmsweise, wenn es dem Geschäftspartner egal ist oder sein kann, ob nun die als Stellvertreter auftretende Person oder der Vertretene, der Hintermann, Vertragspartner wird, kann auf das Offenkundigkeitsprinzip verzichtet werden.
Stellvertretung - Handeln mit Vertretungsmacht
Der Stellvertreter muss mit Vertretungsmacht handeln. Diese kann sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz ergeben. So kann ein Stellvertreter beispielsweise aus Vollmacht gemäß § 167 BGB oder aber als Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB gesetzlich legitimiert sein.
Stellvertretung - Rechtsfolgen
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB und eventuell weitere spezielle Anforderungen vor, so wirkt die vom Stellvertreter abgegebene oder empfangene Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts treten damit beim Vertretenen und nicht beim Vertreter ein.
Stellvertretung - Fazit
Im Rahmen der Stellvertretung müssen die vier Voraussetzungen der Zulässigkeit, der Abgabe oder des Empfangs einer Willenserklärung durch den Stellvertreter, im Namen des Vertretenen und das Vorliegen von Vertretungsmacht geprüft werden.
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