22. November 2018

Drittschadensliquidation bei der obligatorischen Gefahrentlastung

Die Drittschadensliquidation müssen Sie in der Hausarbeit beherrschen. Mit dieser Erklärung der Jura Ghostwriter zur Drittschadensliquidation bei der obligatorischen Gefahrentlastung punkten Sie mit Prädikat.




Drittschadensliquidation - Einführung in das Thema


Im Schadensrecht sind unter anderem drei wesentliche Prinzipien zu beachten: Das Tatbestandsprinzip, das Relativitätsprinzip und das Prinzip der Subjektbezogenheit des Schadens.


Drittschadensliquidation - Tatbestandsprinzip im Schadensrecht


Die Schadensersatzberechtigung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schadensnorm erfüllt sind und die Schadensersatzpflicht und Schadensersatzberechtigung die Rechtsfolge sind. Der Schadensersatzberechtigte muss also eine Haftungsnorm auf seiner Seite haben, die ihm die Rechtsfolge Schadensersatz gegenüber dem Schädiger gewährt. Dritte außerhalb dieses tatbestandlichen Verhältnisses sind weder berechtigt noch verpflichtet.


Drittschadensliquidation - Relativitätsprinzip


Das Relativitätsprinzip gilt im Schuldrecht und stellt die Relativität der Schuldverhältnisse klar. Wer aus einer Schadensersatznorm berechtigt ist, kann Schadenersatz von demjenigen verlangen, der aus der gleichen Schadensersatznorm verpflichtet ist. Die haftungsrechtliche Anspruchsgrundlage legt damit fest, wer Gläubiger und wer Schuldner des Anspruchs ist. Dritte haben daher grundsätzlich weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung aus der Haftungsnorm.


Drittschadensliquidation - Grundsatz der Subjektbezogenheit des Schadens


Der Schaden tritt beim Gläubiger ein und gehört zum Gläubiger der Haftungsnorm. Der Schaden ist damit auf den Gläubiger bezogen und wird diesem zugerechnet. Dritte sind damit grundsätzlich keine tauglichen Subjekte eines Schadensersatzanspruchs. Nur derjenige, der einen Schaden erlitten hat, ist Anspruchsberechtigter eines Schadensersatzanspruchs.


Drittschadensliquidation - Konsequenz aus den drei Grundsätzen


Ein Schädiger muss keinen Schadensersatz leisten, wenn Anspruchsberechtigter und Geschädigter verschiedene Personen sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Anspruchsberechtigter und Geschädigter identisch sind und nur im Rahmen dieser Identität auch Schadensersatz geleistet werden muss.  Ratio legis dieser Prämissen ist die Einschränkung der Ersatzberechtigten, die Vorhersehbarkeit des Haftungsrisikos für den Schädiger sowie die Vermeidung uferloser Einstandspflichten in Schadensersatzfällen. Der Schädiger schädigt eine bestimmte Person und diese bestimmte Person ist auch schadensersatzberechtigt beziehungsweise dieser einen Person ist auch der Schädiger gegenüber schadenersatzverpflichtet. Das ist klar, eindeutig und bestimmt und dient der Rechtssicherheit, Schutzwürdigkeit und Klarheit.

Die oben genannten Prinzipien normieren Grundsätze, bei denen aufgrund von Wertungsgesichtspunkten Ausnahmen möglich sind. Klassische Rechtsinstitute innerhalb solcher Ausnahmen sind der Vertrag zugunsten Dritter, das vertragsähnliche Schuldverhältnis des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie die Drittschadensliquidation.


Drittschadensliquidation - Background der Jura Ghostwriter für die obligatorische Gefahrentlastung  in der Hausarbeit


Das klassische Prüfungsschema zur Drittschadensliquidation lautet:

  • Der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden im haftungsausfüllenden Tatbestand
  • Der Geschädigte hat keinen Anspruch aus haftungsbegründendem Tatbestand
  • Zufällige Schadensverlagerung.

Die zufällige Schadensverlagerung ist ein abstrakter Prüfungspunkt, dessen Konkretisierung in Hausarbeiten, Klausuren und anderen juristischen Prüfungen häufig Probleme bereitet. Die Jura Ghostwriter lösen auf, was es damit auf sich hat.

Die zufällige Schadensverlagerung wird in Rechtsprechung und Literatur durch drei anerkannte Fallgruppen konkretisiert:


  • Obligatorische Gefahrentlastung
  • Obhutsfälle
  • Fälle der mittelbaren Stellvertretung.


Drittschadensliquidation - Konkretisierung der Jura Ghostwriter zur obligatorischen Gefahrentlastung in der Hausarbeit


Der nebulöse Begriff der obligatorischen Gefahrentlastung bedarf zunächst einer klaren Definition.

Obligatorische Gefahrentlastung bezeichnet Sachverhaltskonstellationen, bei denen eine schuldrechtliche (obligatorische!) Norm dafür sorgt, dass ein Schaden ausnahmsweise nicht beim eigentlich Anspruchsberechtigten, sondern einem Dritten eintritt. 

Diese Definition ist der erste Schritt für das grundlegende Verständnis der Fallgruppe zur obligatorischen Gefahrentlastung.

Klassisches Beispiel aus Theorie und Praxis zur obligatorischen Gefahrentlastung ist der Versendungskauf gemäß § 447 BGB.


Drittschadensliquidation - Grundfall zum Versendungskauf als Klassiker der obligatorischen Gefahrentlastung in der Hausarbeit


Der Versendungskauf bildet den Schulfall zur obligatorischen Gefahrentlastung.

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Smartphone zum Preis von 100 EUR. Es wird auf Bitten des K vereinbart, dass V das Smartphone an dessen Geschäftssitz liefert. V wählt als Transportperson den zuverlässigen T aus. T soll das Smartphone an K ausliefern. Nachdem V das Smartphone an T übergeben hat, zerstört dieser fahrlässig auf dem Transportweg zu K das Smartphone.

Wie ist die Rechtslage?

So oder ähnlich gestalten sich Hausarbeitsfälle zur Drittschadensliquidation. Daher müssen Sie diesen Grundfall beherrschen.


Drittschadensliquidation - Schadensverlagerung vom Verkäufer auf den Käufer


Bei der Lösung des obigen Falles treten mehrere Probleme auf. Lassen Sie uns diese Schritt für Schritt verständlich auflösen.


Ansprüche des K gegen V


Zunächst sind in der Hausarbeit die Ansprüche des K gegen V aus § 433 I 1 BGB zu prüfen.

Durch den Abschluss des wirksamen Kaufvertrages zwischen V und K entsteht der Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Smartphones aus § 433 I 1 BGB.

Durch die Zerstörung des Smartphones erlischt dieser Anspruch aber wieder gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflicht aus § 433 I 1 BGB.

Sollte das Smartphone in einem konkreten Fall zunächst eine Gattungsschuld darstellen, erfolgt die Konkretisierung dieser Gattungsschuld gemäß § 243 II BGB im Rahmen des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB als Schickschuld durch die Übergabe des Smartphones vom Verkäufer an die Transportperson.


Ansprüche des V gegen K


Nun ist in einer Hausarbeit zu prüfen, was mit dem Gegenanspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB passiert.

Grundsätzlich müssen Sie in der Hausarbeit davon ausgehen, dass es bei gegenseitigen Verträgen wie dem Kaufvertrag (synallagmatischer Vertrag, „do ut des“) ohne Leistung auch keine Gegenleistung gibt.


Grundsatz des § 326 I 1 BGB


Erlischt daher die Leistungspflicht des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB, gibt es auch keine Leistungspflicht des Käufers aus § 433 II BGB. Wird also die Leistungspflicht des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB gemäß § 275 I BGB wegen Zerstörung des Smartphones unmöglich, so erlischt auch der Anspruch des Verkäufers auf die Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB gemäß § 326 I 1 BGB. Der Verkäufer trägt damit gemäß § 326 I BGB im Rahmen eines Kaufvertrages grundsätzlich die Preisgefahr.

Jura-Ghostwriter-Merksatz: Ohne Fleiß kein Preis!

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. So beispielsweise, wenn der Gläubiger gemäß § 326 II 1 Alt. 1 BGB die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder der Gläubiger sich gemäß § 326 II 1 Alt. 2 BGB im Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB befindet.


Ausnahme des § 447 BGB


Eine weitere Ausnahme besteht bei Spezialvorschriften wie den Gefahrtragungsregeln der §§ 446, 447 BGB. Die obligatorische Gefahrentlastung gemäß § 447 BGB gehört zu einer der anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Preisgefahr ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Verkäufer die Kaufsache an die Transportperson übergeben hat. Im Rahmen des Versendungskaufs hat der Verkäufer damit die letzte geschuldete Leistungshandlung vorgenommen.

Im obigen Grundfall behält der Verkäufer wegen des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer gemäß § 447 BGB den Anspruch gegen den Käufer gemäß § 433 II BGB, obwohl der Verkäufer selbst wegen der Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Leistungspflicht aus § 433 I 1 BGB wegen § 275 I BGB nicht mehr leisten kann.

Das Ergebnis ist ein Schaden beim Käufer, der kein Eigentum und Besitz an der Kaufsache erhält, dennoch aber den Kaufpreis bezahlen muss. Ohne die Spezialregelung des § 447 BGB gäbe es für den Verkäufer gemäß der Grundregel des § 326 I 1 BGB ohne Leistung auch keine Gegenleistung. Aufgrund der kaufvertraglichen Spezialregelung des § 447 BGB kommt es aber zu dieser Schadensverlagerung vom Verkäufer auf den Käufer.


Schadensverlagerung zum Nachteil des Käufers


Problematisch ist nun, dass der Transporteur zwar den Schaden verursacht hat, wegen der Gefahrtragungsregel des § 447 BGB und der damit einhergehenden Schadensverlagerung auf den Käufer keinem Anspruch seines Vertragspartners, des Verkäufers, ausgesetzt ist. Der Verkäufer behält den Anspruch auf den Kaufpreis gemäß § 433 II BGB und hat damit am Ende wirtschaftlich keinen Schaden. Dementsprechend kann er auch seinen rechtlich bestehenden Schadensersatzanspruch im haftungsbegründenden Tatbestand wegen Fehlens eines wirtschaftlichen Schadens im haftungsausfüllenden Tatbestand nicht geltend machen. Dem Anspruch beziehungsweise der Anspruchsgrundlage fehlt schlichtweg der Schaden.


Privilegierung des Transporteurs


Andererseits kann aber auch der Käufer keinen Anspruch gegen den Transporteur geltend machen, da er nicht Vertragspartner des Transporteurs im Rahmen des Transportvertrages ist, sondern der Verkäufer. Gleichzeitig existieren auch keine gesetzlichen Ansprüche aus Delikt gemäß §§ 823 ff. BGB, da der Verkäufer alleine durch die Leistungshandlung der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur noch keine Übergabe und Übereignung der Kaufsache an den Käufer bewirkt hat. Der Verkäufer war damit zum Zeitpunkt der Zerstörung der Sache und dem Eintritt der Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB immer noch Eigentümer der Kaufsache. Der Käufer hatte also weder Eigentum noch Besitz an der Sache. Es fehlte dem Käufer daher ein Rechtsgut, welches durch das vom Transporteur initiierte schädigende Ereignis verletzt worden sein könnte.


Kein Vermögensschaden des Verkäufers nach Differenzhypothese


Der Verkäufer ist hier derjenige, der Ansprüche aus §§ 280 I, III, 283 BGB, §§ 7, 18 StVG sowie § 823 I BGB geltend machen könnte. ABER, dem Verkäufer fehlt am Ende im haftungsausfüllenden Tatbestand der wirtschaftliche Schaden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 I BGB sowie der Berechnung des Vermögensschadens mittels der Differenzhypothese.

Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Entscheidend ist hier die hypothetische Betrachtungsweise.

Nach der diesen Grundsatz der Naturalrestitution bezüglich des Vermögensschadens konkretisierenden Differenzhypothese liegt ein Vermögensschaden immer dann vor, wenn der gegenwärtige reale tatsächliche Vermögenswert geringer ist als der hypothetische Vermögenswert ohne das schädigende Ereignis. Man muss also beide Vermögenslagen, die hypothetische Vermögenslage und die reale Vermögenslage, miteinander vergleichen.


Vergleich der realen mit der hypothetischen Vermögenslage


Angewendet auf den obigen Grundfall kommen wir dann zu folgendem Ergebnis: Unter Zugrundelegung der hypothetischen Vermögenslage hätte der Transporteur keinen Unfall verursacht, die Kaufsache nicht zerstört, wäre die Leistungspflicht des Verkäufers aus § 433 I 1 BGB nicht gemäß § 275 I BGB unmöglich geworden, hätte der Verkäufer keine Eigentumsverletzung an der Kaufsache erlitten, dem Käufer die Kaufsache ordnungsgemäß gemäß §§ 929 ff. BGB übereignet und übergeben und dafür den Kaufpreis gemäß § 433 II BGB erhalten.

Die reale Vermögenslage sieht anders aus. Hier hat der Transporteur einen Unfall verursacht, die Kaufsache zerstört, wurde die Erfüllung der Leistungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer gemäß § 433 I 1 BGB durch die Zerstörung der Kaufsache wegen § 275 I BGB unmöglich, hat der Verkäufer im haftungsbegründenden Tatbestand eine Eigentumsverletzung erlitten, konnte der Verkäufer dem Käufer daher die Kaufsache nicht mehr gemäß §§ 929 ff. BGB übereignen und übergeben und erhielt aber trotzdem den Kaufpreis vom Käufer wegen des Übergangs der Preisgefahr gemäß § 447 BGB mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson.

Sowohl hypothetisch als auch real betrachtet erhält der Verkäufer den Kaufpreis. Es gibt daher im Ergebnis keine Differenz zwischen der hypothetischen und der realen Vermögenslage zum Nachteil des Verkäufers. Der Verkäufer hat wirtschaftlichen keinen Schaden und daher auch keinen Anspruch gegen den Transporteur. Wegen den Grundsätzen der Tatbestandsmäßigkeit, der Subjektbezogenheit des Schadens sowie der Relativität der Schuldverhältnisse gibt es daher keine Möglichkeit, dass der im Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer V und dem Transporteur T außenstehende Dritte Käufer K einen Anspruch des V geltend macht. Anspruchsinhaber V und Geschädigter K sind nicht identisch, ein Schadensersatzanspruch scheint ausgeschlossen.


Korrektur wegen Unbilligkeit


Aus Wertungsgesichtspunkten scheint dieses Ergebnis aber nicht zumutbar, da der Schädiger T hier unzumutbar privilegiert und gleichzeitig der Geschädigte K hier unzumutbar benachteiligt würde. Gesetzlicher Ansatzpunkt für eine Korrektur dieses unbilligen Ergebnisses ist der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.


Korrektur durch die Drittschadensliquidation


Die Differenzyhothese bedarf daher in Ausnahmefällen einer Korrektur, die sich dogmatisch neben § 242 BGB aus dem Rechtsgedanken des § 843 IV BGB rechtfertigen lässt. Der rein rechnerisch bestimmte Schaden nach der Differenzhypothese wird daher mittels des normativen Schadensbegriffes korrigiert. Ein normativer Schaden ist daher immer dort obligatorisch, wo eine rechtliche Bewertung eine Korrektur der Differenzhypothese gebietet. Eine dieser normativen Korrekturen erfolgt über die Drittschadensliquidation. Hier wird der Schaden zum Anspruch gezogen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt sind. Damit erhält der Anspruchsinhaber einen vollwertigen Schadensersatzanspruch, den er entweder im Interesse des Dritten liquidieren oder aber sogleich ohne Liquidierung an diesen gemäß §§ 398 ff. BGB abtreten kann. Anspruchsgrundlage des Dritten für dieses Prozedere ist § 285 BGB.


Der Schaden wird zum Anspruch gezogen


Im Ausgangsfall wird daher der Schaden des Käufers zum unvollkommenen Anspruch des Verkäufers gegen den Transporteur gezogen. Damit wird der Anspruch des Verkäufers, dem zuvor der wirtschaftliche Schaden fehlt, vollkommen und vollständig. Der Anspruch beziehungsweise die Anspruchsgrundlagen enthalten nun alle Tatbestandsvoraussetzungen inklusive des Schadens, der vom Käufer auf den Verkäufer "übertragen" wird. Die ursprüngliche Schadensverlagerung wegen § 447 BGB wird daher durch eine Rückverlagerung durch die Drittschadensliquidation korrigiert.


Liquidation oder Abtretung


Der Verkäufer macht nun seine Schadensersatzansprüche gegen den Transporteur geltend, also liquidiert diese (Drittschadensliquidation), und kehrt den Erlös an den Käufer aus.

Oder der Verkäufer tritt seinen Schadensersatzanspruch bereits vor Liquidation an den Käufer ab.


Anspruchsgrundlage ist § 285 BGB 


Anspruchsgrundlage des Käufers gegen den Verkäufer ist diesbezüglich § 285 BGB (analog). Wer eine Analogie des § 285 BGB befürwortet, erklärt diese mit der Unvollkommenheit des Ersatzanspruchs, der erst durch die Drittschadensliquidation zum vollwertigen Anspruch wird. Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 285 BGB in direkter Anwendung nicht erfüllt.

Weitere Begriffserklärungen und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.

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