Deckungsverhältnis - Um was geht es
Beim Vertrag zugunsten Dritter müssen Sie die Rechtsverhältnisse der drei beteiligten Personen strikt trennen. Man unterscheidet insofern zwischen dem Deckungsverhältnis, dem Valutaverhältnis und dem Vollzugsverhältnis.
Wie das Deckungsverhältnis definiert wird, was die gesetzliche Grundlage ist und warum man von einem Deckungsverhältnis spricht, wird hier erklärt.
Deckungsverhältnis - Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für das Deckungsverhältnis ist § 328 BGB. § 328 BGB normiert den Vertrag zugunsten Dritter. Gemäß § 328 I BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte aus einem Vertrag zwischen zwei anderen Personen unmittelbar das Recht erwirbt, die vertragstypische Leistung vom Schuldner zu fordern.
Deckungsverhältnis - Definition
Das Deckungsverhältnis bezeichnet im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Versprechensempfänger (Gläubiger), aus welchem der Schuldner seine Deckung in Form der Gegenleistung für seine Leistung an den Dritten erhält.
Deckungsverhältnis - Beispiel
K kauft bei V ein Smartphone für 1.000 €, das er an den D verschenkt. Es wird zwischen K und V vereinbart, dass D bezüglich des Anspruchs aus § 433 I BGB das Forderungsrecht gegenüber V hat, weil K dem D das Smartphone schenkt.
Der Kaufvertrag zwischen K und V bildet das Deckungsverhältnis. Aus diesem Deckungsverhältnis erhält der V als Versprechender und Schuldner bezüglich der Pflichten aus § 433 I BGB seine Deckung in Form der Kaufpreiszahlung durch den Versprechensempfänger und Gläubiger K. Der Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB bezeichnet das Valutaverhältnis. Zwischen V und D besteht kein Vertragsverhältnis, aber das Vollzugs- oder auch Zuwendungsverhältnis.
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