20. April 2019

Deckungsverhältnis - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Das Deckungsverhältnis ist ein wichtiger Begriff im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter. Wie es definiert wird und was es damit auf sich hat, erfahren Sie kurz und bündig in dieser Erklärung der Jura Ghostwriter.


Deckungsverhältnis - Um was geht es


Beim Vertrag zugunsten Dritter müssen Sie die Rechtsverhältnisse der drei beteiligten Personen strikt trennen. Man unterscheidet insofern zwischen dem Deckungsverhältnis, dem Valutaverhältnis und dem Vollzugsverhältnis.

Wie das Deckungsverhältnis definiert wird, was die gesetzliche Grundlage ist und warum man von einem Deckungsverhältnis spricht, wird hier erklärt.


Deckungsverhältnis - Gesetzliche Grundlage


Gesetzliche Grundlage für das Deckungsverhältnis ist § 328 BGB. § 328 BGB normiert den Vertrag zugunsten Dritter. Gemäß § 328 I BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte aus einem Vertrag zwischen zwei anderen Personen unmittelbar das Recht erwirbt, die vertragstypische Leistung vom Schuldner zu fordern.


Deckungsverhältnis - Definition


Das Deckungsverhältnis bezeichnet im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner) und dem Versprechensempfänger (Gläubiger), aus welchem der Schuldner seine Deckung in Form der Gegenleistung für seine Leistung an den Dritten erhält. 

Deckungsverhältnis - Beispiel


K kauft bei V ein Smartphone für 1.000 €, das er an den D verschenkt. Es wird zwischen K und V vereinbart, dass D bezüglich des Anspruchs aus § 433 I BGB das Forderungsrecht gegenüber V hat, weil K dem D das Smartphone schenkt.

Der Kaufvertrag zwischen K und V bildet das Deckungsverhältnis. Aus diesem Deckungsverhältnis erhält der V als Versprechender und Schuldner bezüglich der Pflichten aus § 433 I BGB seine Deckung in Form der Kaufpreiszahlung durch den Versprechensempfänger und Gläubiger K. Der Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB bezeichnet das Valutaverhältnis. Zwischen V und D besteht kein Vertragsverhältnis, aber das Vollzugs- oder auch Zuwendungsverhältnis.

Weitere Definitionen der Ghostwriter Jura aus dem Schuldrecht AT wie die zum Deckungsverhältnis für Ihre gelungene Subsumtion in der Hausarbeit finden Sie hier.

© Seit 1973 - Hausarbeit schreiben lassen im Zivilrecht - Ghostwriter Jura

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!

Erfüllbarkeit - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Die Erfüllbarkeit wird häufig missverstanden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich diese Erklärung und Definition der Jura Ghostwriter für...