Auswahlverschulden - Um was geht es
Der Schuldner handelt in Erfüllung seiner Leistungspflichten nicht nur selbst in Person, sondern bedient sich in vielen Konstellationen auch Dritter, die als Hilfspersonen bei der Pflichtenerfüllung eingeschaltet werden.
So beispielsweise der Bote, der Stellvertreter, der Erfüllungshilfe oder auch der Verrichtungsgehilfe. Bei der Auswahl dieser Hilfspersonen muss er alle Sorgfaltspflichten beachten, um den Gläubiger vor Nachteilen und Schäden zu bewahren.
Auswahlverschulden - Gesetzliche Grundlage
Typische gesetzliche Grundlagen, bei deren Subsumtion das Auswahlverschulden in der Hausarbeit relevant ist, sind § 278 BGB bei der Auswahl des Erfüllungsgehilfen und § 831 BGB bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen.
Der Maßstab des Verschuldens richtet sich dabei grundsätzlich nach § 276 BGB, der die Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit normiert.
Auswahlverschulden - Definition
Das Auswahlverschulden bezeichnet den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß des Schuldners gegen die möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfaltsanforderungen bei der Auswahl geeigneter Hilfspersonen im Rahmen der Einschaltung Dritter zur Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Leistungspflichten gegenüber dem Gläubiger.
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