§ 823 BGB - Zurechnung - § 278 BGB
Grundsätzlich kann eine Zurechnung von Fremdverschulden gemäß § 278 BGB nicht im Rahmen von gesetzlichen Ansprüchen wie §§ 823 ff. BGB erfolgen. Es ist aber streng zu differenzieren, was leider in der Regel versäumt wird.
Die Anwendung des § 278 BGB findet grundsätzlich deshalb keine Anwendung im Rahmen gesetzlicher Ansprüche, weil die Anwendung des § 278 BGB ein bereits existierendes Schuldverhältnis voraussetzt, während bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen das Schuldverhältnis erst durch Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen entsteht.
§ 278 BGB - Erklärung und Rechtsgrundlage
Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Die Vorschrift setzt, ausweislich des Wortlautes ("Schuldner") ein bereits bestehendes Schuldverhältnis zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger voraus. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses erfolgt nun eine verschuldete Pflichtverletzung.
So beispielsweise im Rahmen eines Vertrages zwischen Schuldner und Gläubiger, z. B. einem Kaufvertrag. Schließen zwei Parteien also einen Kaufvertrag und hat der Verkäufer als Schuldner die Pflicht zum Transport der Ware vom Verkäufer zu seinem Gläubiger in Form des Käufers und bedient sich der Verkäufer für diesen Transport eines Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfe, so hat der Verkäufer als Schuldner des Käufers dieses Verschulden seines Mitarbeiters wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Differenzierung im Detail - § 278 BGB im Deliktsrecht
Sobald das (gesetzliche) Schuldverhältnis entstanden ist, kann sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Schuldverhältnis eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Dann aber ist § 278 BGB anwendbar und dann ist die in der Regel kategorische Verneinung der Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen des Deliktsrechts falsch.
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