Vertragsanbahnung - Es beginnt mit der Definition
Die Anbahnung eines Vertrages liegt bereits dann vor, wenn die Parteien unverbindliche Vertragsgespräche führen, wenn einer der Parteien ein Angebot abgibt oder auch nur ein schlichter Informationsbesuch zwischen den Parteien vorliegt, ohne dass es schon zu einem persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gekommen ist.
Vertragsanbahnung - Gesetzliche Grundlage
Das Tatbestandsmerkmal der „Anbahnung des Vertrages“ ist gesetzlich in § 311 II Nr. 2 BGB verankert. § 311 II normiert die culpa in contrahendo als vorvertragliches Schuldverhältnis. Dabei trifft § 311 BGB allgemeine Regelungen zu Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten gemäß § 241 II BGB entsteht gemäß § 311 II BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher eine Partei bezüglich einer etwaigen intendierten rechtsgeschäftlichen Beziehung der anderen Partei die faktische, rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder dieser sogar anvertraut.
Ein Schuldverhältnis im Sinne der § 311 II, 241 II BGB kann aber auch durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen, die der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und der Anbahnung von Verträgen sinngemäß gleichkommt.
Vertragsanbahnung - Beispiel
Klassisches Beispiel für die Anbahnung eines Vertrages ist das Betreten eines Ladengeschäftes mit dem Ziel, dort eventuell etwas einzukaufen. Es entsteht ein Schuldverhältnis gemäß § 311 II Nr. 2 BGB.
Vertragsanbahnung - Gegenbeispiel
Betritt im obigen Beispielsfall die Person das Ladengeschäft nicht, um dort einzukaufen, sondern sich vor der Witterung zu schützen, sich aufzuwärmen oder etwas zu entwenden, entsteht kein Schuldverhältnis gemäß § 311 II Nr. 2 BGB.
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