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Sonderrechtsnachfolge - Um was geht es
Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB. Dieser besagt, dass das Vermögen des Erblassers beim Eintritt des Erbfalles im Wege des Vonselbsterwerbs kraft Gesetzes als Ganzes auf den Alleinerben oder die Miterben im Wege der Universalsukzession übergeht. Damit ist eine Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensgegenstände als Sonderrechtsnachfolge, auch Singularsukzession genannt, grundsätzlich nicht möglich.
Sonderrechtsnachfolge - Die Ausnahmen vom Grundsatz
Wie bei jedem juristischen Grundsatz gibt es auch bezüglich des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge Ausnahmen. Hier gilt dann in Ausnahme zur Universalsukzession aus bestimmten Gründen die Sonderrechtsnachfolge. Eine Solche Sonderrechtsnachfolge gibt es beim Höfe- und Anerbenrecht, einer Mietwohnung gemäß § 563 BGB und der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften wie der GbR gemäß §§ 705 bis 740 BGB, der OHG gemäß §§ 105 bis 160 HGB und der KG gemäß §§ 161 bis 177a HGB.
Sonderrechtsnachfolge beim Höfe- und Anerbenrecht
Ein landwirtschaftlicher Hof geht auch bei Miterben und dem Vorliegen einer Erbengemeinschaft immer nur auf eine Person über, vgl. § 4 Höfeordnung (HöfeO).
Sinn und Zweck der Sonderrechtsnachfolge des Höfe- und Anerbenrechts ist die Verhinderung einer Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Dieser soll als Einheit erhalten bleiben, damit die landwirtschaftliche Nutzung und die Wirtschaftlichkeit des Hofes erhalten bleiben.
Sonderrechtsnachfolge bei einer Mietwohnung
Die Mietwohnung eines Erblassers geht gemäß § 563 BGB auf seinen Ehegatten oder andere Familienangehörige über, wenn diese mit dem Erblasser einen gemeinsamen Hausstand führten. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob diese auch Erben sind. Dabei ist § 563 BGB nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar, auch nicht analog.
Ratio legis dieser Sonderrechtsnachfolge im Mietrecht ist der Bestandsschutz bezüglich des Mietverhältnisses zugunsten der Ehegatten und Familienangehörigen. Diese sollen auch weiterhin den Schutz der Wohnung genießen, über den Tod des Erblassers hinaus.
Sonderrechtnachfolge bei der Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften
Die Sonderrechtsnachfolge im Gesellschaftsrecht ist typisch für Hausarbeiten zum Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Bei Personengesellschaften wie der GbR, der OHG und der KG kann der Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Erblassers mittels qualifizierter Nachfolgeklausel unmittelbar auf einen Erben übertragen werden.
Ratio legis dieser erlaubten Sonderrechtsnachfolge ist der Schutz der Gesellschaft. Die typisiert träge Erbengemeinschaft soll nicht in die Gesellschafterstellung einrücken, um eine Blockade der personengesellschaftlichen Aktivitäten zu verhindern. Zur Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften solltest Du Dir diese Erklärung ansehen.
Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Erbrecht finden Sie hier.
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