31. Dezember 2018

Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften

Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften ist ein Klassiker bei Hausarbeiten an der Schnittstelle zum Erb- und Gesellschaftsrecht. Die Jura Ghostwriter klären auf.



Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Um was geht es


Personengesellschaften sind durch eine starke persönliche Beziehung der Gesellschafter untereinander geprägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine GbR gemäß §§ 705 bis 740 BGB, eine OHG gemäß §§ 105 bis 160 HGB oder eine KG gemäß § 161 bis 177a HGB vorliegt.

Stirbt nun ein persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft, so stellt sich die Frage, ob die Personengesellschaft mit dem Alleinerben oder den Miterben fortgeführt werden kann.

Nach den gesetzlichen Regelungen kommt es bei der GbR zur Auflösung gemäß § 727 BGB oder aber bei den Personenhandelsgesellschaften gemäß § 131 III Nr. 1 HGB und § 177 HGB für den Kommanditisten zum Ausscheiden des Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

In diesen Fällen ist also eine höchstvorsorgliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zur Vermeidung von Rechtsnachteilen durch den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge unbedingt empfehlenswert.  Nun stellt sich in der Hausarbeit häufig die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Gesellschafter einer Personengesellschaft für den Fall haben, dass ein Gesellschafter stirbt.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Die Möglichkeiten 


Grundsätzlich stehen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft drei Möglichkeiten zur Regelung des Todesfalles eines der Gesellschafter zur Verfügung. Dies sind die einfache Fortsetzungsklausel, die Eintrittsklausel sowie die Nachfolgeklausel.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Einfache Fortsetzungsklausel


Vereinbaren die Gesellschafter für den Todesfall eines Gesellschafters eine einfache Fortsetzungsklausel gemäß §§ 736 I BGB, so wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Im Handelsrecht ergibt sich aus § 131 III Nr. 1 HGB, dass die Personenhandelsgesellschaften ohne den Erblasser fortgesetzt werden. Damit tritt kein Erbe in die Gesellschafterposition des Erblassers ein.

Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Dieser ergibt sich aus § 738 BGB i.V.m. § 1922 I BGB.

Für die Personenhandelsgesellschaften in Form der OHG und KG ist die Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 131 II Nr. 1 HGB gesetzlich normiert, so dass es keiner gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel bedarf, um die Auflösung der Personengesellschaft zu verhindern.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Eintrittsklausel


Im Gesellschaftsvertrag kann auch festgeschrieben werden, dass einem Dritten im Todesfalle die Möglichkeit eingeräumt wird, in die Gesellschaft als Gesellschafter einzutreten. Der Dritte tritt dann mit dem Erbfall nicht automatisch in die Gesellschafterposition des Erblassers ein, sondern bekommt einen schuldrechtlichen Verpflichtungsanspruch gegen die Gesellschaft auf Aufnahme in die Gesellschaft als Gesellschafter.

Dabei muss der Dritte nicht unbedingt Erbe sein.

Es muss sich bei dem Dritten auch nicht unbedingt um eine Einzelperson handeln; es können auch mehrere Dritte diesen Anspruch erhalten.

Dogmatisch wird eine solche Eintrittsklausel als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß §§ 328 I, 331 I BGB qualifiziert.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Nachfolgeklausel beim Alleinerben


Nach der erbrechtlichen Lösung der herrschenden Meinung kann durch den Gesellschaftsvertrag auch eine Nachfolgeklausel zugunsten des Alleinerben vereinbart werden. Der Alleinerbe tritt dann mit dem Erbfall automatisch und ipso iure in die Gesellschafterposition des Erblassers ein.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Nachfolgeklauseln bei Miterben


Hinterlässt der Gesellschafter und Erblasser eine Erbengemeinschaft, so wird diese entgegen des Grundsatzes aus § 1922 I BGB ausnahmsweise nicht Gesellschafterin der Personengesellschaft. Ratio legis ist, dass die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gemäß § 2059 BGB nicht zur Struktur einer werbenden Personengesellschaft passt.

Bei der Erbengemeinschaft stehen aber zwei Möglichkeiten der Nachfolge zur Verfügung. Zum einen die Lösung über eine einfache Nachfolgeklausel, zum anderen über eine qualifizierte Nachfolgeklausel.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Einfache Nachfolgeklausel


Wird eine einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben, so werden alle Miterben in Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge im Wege einer Sonderrechtsnachfolge Gesellschafter der Personengesellschaft. Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wird dabei entsprechend der Erbquote auf die Miterben verteilt.


Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften - Qualifizierte Nachfolgeklausel


Diese Form der gesellschaftsrechtlichen Regelung für den Erbfall wird in der Praxis häufig gewählt.

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel rückt der Begünstigte im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein.

Die verbleibenden Miterben werden nicht Gesellschafter, haben aber einen Ausgleichsanspruch gegen den Begünstigten gemäß §§ 1978, 2055 BGB analog, wenn der Gesellschaftsanteil mehr als der ihm zugedachte Erbteil wert ist.

Voraussetzung der qualifizierten Nachfolgeklausel ist, dass der Begünstigte auch gleichzeitig Erbe ist.

Ist er nicht Erbe, sondern lediglich Dritter, erfolgt eine Umdeutung der qualifizierten Nachfolgeklausel in eine Eintrittsklausel gemäß § 140 BGB.

Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und anderen Rechtsgebieten findest Du hier.

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