3. Januar 2019

Nachlass - Umfang der Erbschaft

Der Nachlass und sein Umfang sind elementare Themen der Hausarbeit im Erbrecht. Die Jura Ghostwriter erläutern hier für die Hausarbeit alles Wesentliche.



Nachlass - Was gehört alles zur Erbschaft


Zum Nachlass, der im Erbrecht auch als Erbschaft bezeichnet wird, gehören alle vermögenswerten Rechtspositionen, aber auch alle Pflichtenpositionen.

Zu den Rechtspositionen gehören beispielsweise alle schuldrechtlichen Forderungen und Ansprüche im Sinne des § 194 I BGB sowie alle dinglichen Rechte.

Zu den Pflichtenpositionen gehören alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Auch die Verbindlichkeiten gehen im Erbfalle auf den oder die Erben über, vgl. § 1967 BGB.


Nachlass - Was passiert mit den höchstpersönlichen Rechts- und Pflichtenpositionen


Es gibt Rechte und Pflichten, die so eng mit der Person des Erblassers verbunden sind, dass sie nicht übertragbar und daher auch nicht vererbbar sind. Man nennt diese Rechts- und Pflichtenpositionen höchtspersönliche Rechts- und Pflichtenpositionen. Diese höchstpersönlichen Positionen erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Er nimmt diese quasi mit ins Grab. Wie immer gibt es aber auch hier Ausnahmen vom Grundsatz. Das Gesetz normiert solche Ausnahmen.


Nachlass - Der Erblasser war Vorstandsmitglied eines Vereins


Hier muss zwischen der Vereinsmitgliedschaft einerseits und der Position als Vorstandsmitglied andererseits differenziert werden.

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Die Mitgliedschaft in einem Verein ist eine höchstpersönliche Rechts- und Pflichtenstellung. Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedschaft in einem Verein grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies stellt insoweit auch § 38 S. 1 BGB klar. Dieser normiert, dass die Mitgliedschaft im Verein weder übertragbar noch vererblich ist. Auch die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann gemäß § 38 S. 2 BGB nicht einem anderen überlassen werden.

Diese gesetzlichen Regelungen selbst normieren aber nur einen Grundsatz, der wiederum eine gesetzliche Ausnahme erfahren kann. In § 40 S. 1 BGB normiert der Gesetzgeber die nachgiebigen Vorschriften. Hiernach findet § 38 BGB insoweit keine Anwendung, als die Satzung des Vereins ein anderes bestimmt. Der Gesetzgeber lässt es damit zu, dass die Regelung des § 38 BGB durch eine rechtsgeschäftliche Regelung in Form einer Satzung ausgehebelt wird. Damit kann durch Vereinssatzung bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft des Erblassers vererblich ist.

Der Erblasser kann damit seine Position als Mitglied eines Vereins mitsamt den Rechten und Pflichten vererben, wenn die Vereinssatzung des jeweiligen Vereins dies normiert.


Nachlass - Vorstandsmitgliedschaft ist höchstpersönlich


Anders sieht es dagegen mit der Vorstandsposition des Erblassers aus. Die Vorstandsposition hat höchstpersönlichen Charakter und kann daher nicht vererbt werden. Der Vorstand wird gewählt und basiert auf einer demokratischen Entscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 27 I BGB. Diese demokratische Legitimation würde durch einen automatischen Eintritt in die Vorstandsstellung umgangen. Dies lässt sich mit dem Wesen einer demokratischen Entscheidung als Ausdruck des persönlichen Vertrauens bezogen auf eine bestimmte Person nicht vereinbaren. Obwohl § 40 S. 1 BGB § 27 I BGB zur Disposition stellt, sind die Vorschriften zum Vorstand nach herrschender Meinung daher nach Sinn und Zweck nicht dispositiv.

Somit kann eine Vorstandsmitgliedschaft in einem Verein auch nicht vererbt oder geerbt werden.


Nachlass - Gesellschaftsanteile anderer Gesellschaftstypen


Der Verein gemäß §§ 21 bis 79 BGB ist die Grundform der juristischen Personen. Seine Regelungen haben daher auch grundsätzliche Bedeutung für andere Gesellschaftsformen. Allerdings muss auch im Gesellschaftsrecht das Spezialitätsprinzip beachten werden. Gesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften haben vermögenswerten Charakter und sind uneingeschränkt vererblich. Für die GmbH ist dies ausdrücklich in § 15 I GmbH normiert. Für die Aktien einer Aktiengesellschaft ergibt sich die Übertragbarkeit und Vererblichkeit aus §§ 55 I, 68 AktG.

Für Personenhandelsgesellschaften, deren Grundform die GbR gemäß §§ 705 bis 740 BGB ist, ergibt sich die uneingeschränkte Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile für die OHG aus § 139 HGB und für die KG aus § 177 HGB.


Nachlass - Unterhalt für geschiedenen Ehemann


Schuldete die Erblasserin ihrem geschiedenen Ehemann beispielsweise monatlich Unterhalt in Höhe von 1000 EUR, so ist fraglich, ob diese Unterhaltsverpflichtung auf den oder die Erben übergeht.

Dogmatischer Ansatzpunkt ist zunächst § 1967 BGB. § 1967 BGB normiert die Erbenhaftung und die Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 1967 I BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Was alles zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, normiert § 1967 II BGB. Gemäß § 1967 II BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden alle den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Wie bei den höchstpersönlichen Rechten müssen auch die höchstpersönlichen Pflichten gesondert juristisch bewertet werden. Höchstpersönliche Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht vererbbar. Sie erlöschen daher mit dem Erbfall. Fraglich ist, ob die Unterhaltsverpflichtungen eines geschiedenen Ehepartners höchstpersönlicher Natur sind. Das Erbrecht gemäß §§ 1922 bis 2385 BGB gibt hierauf keine Antwort. Daher müssen wir die Antwort im Familienrecht in den §§ 1297 bis 1921 BGB suchen.

§ 1360a BGB normiert den Umfang der Unterhaltspflicht der Ehegatten. Gemäß § 1360a III BGB sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 BGB auf die Unterhaltspflicht der Ehegatten entsprechend anzuwenden.

§ 1615 BGB normiert das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Gemäß § 1615 I BGB erlischt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten nicht vererblich sind, soweit sie familienrechtlicher Art sind.

Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Ehegatten geschieden sind. Entscheidende Spezialvorschrift diesbezüglich ist § 1586b BGB. § 1586b BGB normiert das Bestehenbleiben des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten bei Tod des Verpflichteten. Gemäß § 1586b I 1 BGB geht die Unterhaltspflicht des Verpflichteten mit dem Tode auf den oder die Erben als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 I BGB über.


Nachlass - Erbrecht bei Leihe


Hat der Erblasser als Eigentümer bewegliche Sachen im Sinne der §§ 598 bis 606 BGB verliehen, so ist fraglich, welche Rechtsfolgen diesbezüglich der Erbfall nach sich zieht. Der Erblasser hatte vor seinem Tode Herausgabeansprüche aus § 985 BGB und § 604 BGB. Diese gehen, wie auch das Eigentum, gemäß § 1922 I BGB auf den oder die Erben über.

Neben der rechtlichen Situation ist auch die tatsächliche Situation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Leihe war der Erblasser als Verleiher mittelbarer Eigenbesitzer gemäß §§ 868, 872 BGB. Diese Besitzposition geht gemäß § 857 BGB auf den Erben im Wege des Erbenbesitzes über.

Jura-Ghostwriter-Background: § 857 BGB ist notwendig, da der Erbe gemäß § 1922 I BGB "nur" in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Da Besitz aber keine Rechtsposition, sondern eine tatsächliche Position mit rechtlicher Wirkung ist, bedarf des für den Übergang des Besitzes einer eigenständigen Regelung. Diese Regelung ist § 857 BGB.


Nachlass - Vererblichkeit des Nießbrauchs


Der Nießbrauch ist in §§ 1030 bis 1089 BGB normiert. § 1030 BGB normiert den gesetzlichen Inhalt des Nießbrauchs an Sachen. Gemäß § 1030 I BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen. § 1030 I BGB enthält damit eine Legaldefinition des Nießbrauchs.

Gemäß § 1068 I BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Auf den Nießbrauch an Rechten finden gemäß § 1068 II BGB die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 BGB etwas anderes ergibt.

So kann beispielsweise ein Nießbraucher an einer Darlehensforderung die Zinsen als Nutzungen im Sinne der §§ 100, 99 II BGB für sich beanspruchen oder aber der Nießbraucher an einer Aktie die Dividende gemäß §§ 100, 99 II BGB.

§ 1061 BGB normiert die Rechtsfolgen beim Tod des Nießbrauchers. Gemäß § 1061 S. 1 BGB erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers. Der Nießbrauch ist damit grundsätzlich weder vererblich noch übertragbar, vgl. § 1059 S. 1 BGB. Die Ausnahmen gemäß §§ 22 II HGB, 1059a bis 1059e BGB sind wenig praxisrelevant, da zu umständlich.


Nachlass - Vererblichkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind in §§ 1090 bis 1093 BGB normiert. § 1090 BGB normiert den gesetzlichen Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Dabei enthält § 1090 I BGB eine Legaldefinition der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Gemäß § 1090 I BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.

Ein praktisches Beispiel für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht gemäß § 1093 I 1 BGB. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist gemäß § 1092 I 1 BGB nicht übertragbar. Gemäß § 1090 II BGB i.V.m. § 1061 S. 1 BGB ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch nicht vererbbar. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt mit dem Tode des Erblassers. Dies ergibt sich aus ihrer Höchstpersönlichkeit.


Nachlass - Vererblichkeit des Anspruchs auf Zugewinnausgleich


Ehegatten bilden grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft. § 1363 BGB normiert diese Zugewinngemeinschaft. Gemäß § 1363 I BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.

Wird die Ehe beendet, so findet gemäß § 1372 BGB ein Zugewinnausgleich nach §§ 1373 bis 1390 BGB statt. Für das Erbrecht besonders wichtig ist der Zugewinnausgleich im Todesfall gemäß § 1371 BGB. § 1371 BGB normiert den Zugewinnausgleich im Todesfall. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass im Todesfall ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist. Dabei ist § 1378 BGB zu beachten.

§ 1378 BGB normiert die Ausgleichsforderung. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht gemäß § 1378 I die Hälfte dieses Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 III 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Obwohl der Anspruch auf Zugewinnausgleich höchstpersönlicher Natur und damit eigentlich grundsätzlich nicht übertragbar und vererbbar ist, macht der Gesetzgeber hiervon in § 1378 III 1 BGB eine Ausnahme.


Nachlass - Vererblichkeit der Ansprüche auf Schmerzensgeld


§ 847 I 1 BGB a.F. normierte vom 1. Januar 1900 bis 30. Juni 1990, dass im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen konnte. Gemäß § 847 I 2 BGB a.F. war dieser Anspruch aus § 847 I 1 BGB a.F. nicht übertragbar und ging nicht auf die Erben über, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig geworden war.

§ 847 BGB wurde mittlerweile durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 im Zuge der Schuldrechtsreform vollständig gestrichen. Daher ist nunmehr anerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche trotz ihres höchstpersönlichen Charakters uneingeschränkt übertragbar und vererblich sind.


Nachlass- Vererblichkeit des Urheberrechts


Der Schöpfer eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schafft ein höchstpersönliches Recht an diesem Werk, welches untrennbar mit seiner Person verbunden ist. § 28 Urheberrechtsgesetz normiert die Vererbung des Urheberrechts und stellt in § 28 I Urheberrechtsgesetz klar, dass das Urheberrecht vererblich ist.


Nachlass - Vererblichkeit des Verlagsrechts


Durch einen Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser gemäß § 1 S. 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist gemäß § 1 S. 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht dazu verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Stirbt der Verfasser eines Werkes vor der Vollendung des Werkes, so ist gemäß § 34 I des Gesetzes über das Verlagsrecht, wenn ein Teil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. Der Erbe kann dem Verleger gemäß § 34 II 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht zur Ausübung des in § 34 I des Gesetzes über das Verlagsrecht bezeichneten Rechts eine angemessene Frist bestimmen. Gemäß § 34 II 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht erlischt dieses Recht, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrages erklärt.

Damit ist klargestellt, dass das Verlagsrecht trotz seiner höchstpersönlichen Natur übertragbar und vererblich ist.


Nachlass - Vererblichkeit des Gebrauchsmusterrechts


Als Gebrauchsmuster werden gemäß § 1 I Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) alle diejenigen Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Beispiele für anerkannte Gebrauchsmuster sind Kochgefäße, LED-Leuchtmittel, Kraftfahrzeugleuchten oder auch Einweg-Gießkannen.

§ 22 GebrMG normiert die Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Gebrauchsmusterrechts. Gemäß § 22 I 1 GebrMG gehen das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht auf die Erben über. Gemäß § 22 I 2 GebrMG können diese Rechte beschränkt oder auch unbeschränkt auf andere übertragen werden.


Nachlass - Vererblichkeit des Designrechts


Ein Design im Sinne des Designgesetzes (DesignG) ist gemäß § 1 Nr. 1 DesignG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Gemäß § 1 Nr. 5 DesignG gilt als Rechtsinhaber eines Designs der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.

Als eingetragenes Design wird gemäß § 2 I DesignG ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

Das Recht auf das eingetragene Design steht gemäß § 7 I DesignG dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Der Schutz am Design entsteht gemäß § 27 I DesignG mit dem Tage der Eintragung in das Register.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt gemäß § 27 II DesignG 25 Jahre. Die Berechnung dieser 25 Jahre erfolgt ab dem Anmeldetag gemäß §§ 187, 188 BGB.

§ 29 DesignG normiert die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Designrechts. Gemäß § 29 I DesignG kann das Recht an einem eingetragenen Design auf andere übertragen werden oder übergehen. Damit ist klar, dass das Designrecht auch vererblich ist.


Nachlass - Vererblichkeit des Patentrechts


Patente werden gemäß § 1 I Patentgesetz (PatG) für alle Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 

Das Recht auf ein Patent hat gemäß § 6 S. 1 PatG der Erfinder selbst oder aber sein Rechtsnachfolger.

Ein Patent dauert gemäß § 16 PatG zwanzig Jahre.

Gemäß § 15 I 1 PatG gehen das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents sowie das Recht aus dem Patent auf die Erben über. Diese Rechte können außerdem gemäß § 15 I 2 PatG beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Damit ist klargestellt, dass auch das Patentrecht vererblich ist und zum Nachlass gehört.


Nachlass - Vererblichkeit des Markenrechts


§ 1 Markengesetz (MarkenG) normiert die geschützten Marken und sonstigen Kennzeichen.

Gemäß § 1 MarkenG werden nach dem Markengesetz Marken, geschäftliche Bezeichnungen sowie geographische Herkunftsangaben geschützt.

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können gemäß § 7 MarkenG natürliche Personen, juristische Personen und auch rechtsfähige Personengesellschaften sein.

§ 27 MarkenG normiert den Rechtsübergang eines Markenrechts. Gemäß § 27 I MarkenG kann das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen. Damit ist klargestellt, dass das Markenrecht auch vererblich und damit Teil des Nachlasses ist.

Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Erbrecht findest Du hier.

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