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Gesetzliche Erben erster Ordnung - Stammprinzip
Gemäß § 1924 I BGB sind die gesetzlichen Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. Um die Erbquote bestimmen zu können, erfolgt die Vererbung innerhalb der ersten Ordnung nach Stämmen. Dabei bildet jedes Kind des Erblassers mit seinen Nachkommen einen eigenen Stamm.
Beispiel
Erblasser A hat drei Kinder K1, K2 und K3. Alle drei Kinder sind gemäß § 1924 I BGB Erben erster Ordnung. Jedes der Kinder bildet einen eigenen Stamm. Somit existieren drei Stämme.Jeder Stamm erhält gemäß § 1924 IV BGB den gleichen Erbteil. Damit ist die Frage der Quotelung beantwortet. Das Repräsentationsprinzip gemäß § 1924 II BGB normiert, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt. Haben also die Kinder K1, K2 und K3 des E wieder selbst Kinder, die Enkelkinder des E, so schließen K1, K2 und K3 ihre eigenen Kinder durch das Repräsentationsprinzip aus. Innerhalb des Stammes repräsentieren die mit dem Erblasser graduell am nächsten Verwandten den Stamm, sie sind quasi das Stammesoberhaupt.
§ 1924 III BGB normiert das Eintrittsrecht. Gemäß § 1924 III BGB treten an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Der lebende Abkömmling repräsentiert wiederum nun seinen Stamm.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Beispielsfall für die Hausarbeit
Erblasser E ist verstorben und hinterlässt zum Zeitpunkt des Erbfalles seine Mutter M, seine Tochter T sowie deren Tochter E. Der Sohn S des E ist vorverstorben und hinterlässt die Tochter K und den Sohn N.
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Zunächst müssen Sie in der Hausarbeit feststellen, welche Ordnungen innerhalb der Verwandtschaft vorhanden sind.
Erben der ersten Ordnung sind gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des E, also seine Tochter T, sowie deren Tochter E. Weiterhin gehören zu den Erben erster Ordnung noch die Tochter K und der Sohn N des vorverstorbenen Sohnes S.
Erben der zweiten Ordnung sind gemäß § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dazu gehört die Mutter M. Gemäß § 1930 BGB ist die Mutter M aber von der Erbfolge ausgeschlossen, da sie nur Erbin zweiter Ordnung ist und damit von den Erben erster Ordnung verdrängt wird.
Nun ist festgestellt, welche Personen als Erben erster Ordnung erbberechtigt sind. Im nächsten Schritten müssen Sie in der Hausarbeit feststellen, wie der Nachlass auf die vorhandenen Erben erster Ordnung aufgeteilt wird.
Die Bestimmung der Quotelung erfolgt über das Stammprinzip. Innerhalb der ersten Ordnung erfolgt die Vererbung nach Stämmen. Dabei wird ein Stamm aber nur dann bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende Abkömmlinge vorzuweisen hat.
Tochter T und Sohn S bilden je einen Stamm innerhalb der ersten Ordnung. Aus beiden Stämmen existieren lebende Erben. Dabei erbt jeder Stamm die Hälfte des Nachlasses.
Sind die Stämme ermittelt, muss innerhalb der Stämme untersucht werden, welche Personen innerhalb des Stammes nun erbberechtigt sind. Hierbei helfen das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsprinzip.
Den ersten Stamm bildet die Tochter T mit ihrer Tochter E, der Enkelin des Erblassers. Da die T noch lebt, schließt sie wegen des Repräsentationsprinzips gemäß § 1924 II BGB ihre Tochter E von der Erbfolge aus. Damit erhält die Tochter T des Erblassers die Hälfte des Nachlasses; die Enkelin E erhält nichts.
Den zweiten Stamm bildet der Sohn S mit seiner Tochter K und dem Sohn N. Da S vorverstorben ist, treten seine Kinder als Enkel des Erblassers gemäß § 1924 III BGB an seine Stelle. T und S erben gemäß § 1924 III BGB zu gleichen Teilen. S steht daher die Hälfte des Nachlasses zu, in den seine Kinder K und N eintreten. K und N erhalten den hälftigen Anteil des S, der wiederum auf K und N aufgeteilt wird. Damit erhalten K und N jeweils 1/4 der Erbschaft.
Im Ergebnis erbt damit die Tochter T von E die Hälfte des Nachlasses. Enkelin K und Enkel N erben jeweils 1/4 des Nachlasses.
Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Erbrecht finden Sie hier.
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