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Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Wer ist das
Gemäß § 1926 I BGB sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hier müssen Sie beachten, dass es idealiter zwei Großelternpaare, also insgesamt vier Großeltern gibt. Dies sind einerseits die Eltern mütterlicherseits und andererseits die Eltern väterlicherseits. Bei den Abkömmlingen der Großeltern sind in der dritten Ordnung nur diejenigen relevant, die nicht Vater oder Mutter des Erblassers sind. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 1925 BGB. Denn die Eltern des Erblassers sind gemäß § 1925 bereits Erben zweiter Ordnung und können daher von § 1926 BGB rechtslogisch nicht erfasst sein.
Beispiel
Beide Omas und Opas sowie deren Kinder in Form von Onkels und Tanten sind die Erben dritter Ordnung.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Großeltern leben beide noch
Leben zur Zeit des Erbfalles die Großeltern des Erblassers noch, so erben diese gemäß § 1926 II BGB alleine und zu gleichen Teilen. Damit gehen die Abkömmlinge der Großeltern leer aus.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt beide Omas und Opas sowie Onkels und Tanten. Gemäß § 1926 II BGB erben nur die Großeltern, und zwar jeder zu je 1/4.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Ein Teil der Großeltern lebt nicht mehr
Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar nur noch der Großvater oder die Großmutter, so treten gemäß § 1926 III 1 BGB dessen Abkömmlinge an die Stelle des Verstorbenen.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt die Großeltern mütterlicherseits sowie seine Oma väterlicherseits. Der Großvater väterlicherseits ist vorverstorben. Es gibt außerdem zwei Kinder des Großvaters väterlicherseits in Form von Onkel und Tante des E. Die Oma väterlicherseits erbt gemäß § 1926 II BGB 1/4 des Nachlasses. Das andere Viertel erben gemäß § 1926 III 1 BGB die Kinder des Opas zu je 1/8.Sind Abkömmlinge der Großeltern nicht vorhanden, so fällt gemäß § 1926 III 2 der Anteil des Verstorbenen (Großvater oder Großmutter, nicht Erblasser) dem anderen Teil des Großelternpaares zu.
Beispiel
Der Erblasser E hinterläßt die Großmutter mütterlicherseits sowie die Großeltern väterlicherseits. Der Großvater mütterlicherseits oder Abkömmlinge des Großvaters mütterlicherseits sind keine mehr vorhanden. Die Großmutter mütterlicherseits erbt gemäß § 1926 III 2 Alt. 1 BGB damit die Hälfte des Nachlasses neben den Großeltern väterlicherseits.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Die Großeltern sind beide tot
Sind Abkömmlinge eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars zu. Wenn aber dieser auch nicht mehr lebt, dann erben dessen Abkömmlinge.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt nur das Großelternpaar mütterlicherseits. Zuerst starb die Großmutter väterlicherseits, dann der Großvater väterlicherseits. Der Großvater väterlicherseits hinterlässt zwei Kinder, die auch die Kinder der Großmutter väterlicherseits sind. Gemäß § 1926 III 2 Alt. 2 BGB erben die Kinder zu je 1/4 als Miterben gemäß § 1922 II BGB den Nachlass des E neben den Großeltern mütterlicherseits.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Ein Großelternpaar ist tot
Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben gemäß § 1926 IV BGB die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge alleine.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt nur noch das Großelternpaar mütterlicherseits. Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern väterlicherseits gibt es keine. Nun erben die Großeltern mütterlicherseits den Nachlass zu je 1/2.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Beide Großelternpaare sind tot
Sind beide Großelternpaare tot, aber ein Großelternpaar hinterlässt Abkömmlinge, so erben diese gemäß § 1926 IV BGB anstelle der Großeltern.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt nur noch eine Onkel und eine Tante väterlicherseits. Die Großelternpaare sind beide vorverstorben. Onkel und Tante erben nun den Nachlass zu je 1/2.Gesetzliche Erben dritter Ordnung - Anwendung der Prinzipien des § 1924 BGB
Soweit Abkömmlinge im Rahmen der dritten Ordnung an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden gemäß § 1925 V BGB die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften des § 1924 BGB Anwendung. Damit wird auch in der dritten Ordnung auf die Geltung des Repräsentationsprinzips und des Eintrittsprinzips verwiesen.
Das Repräsentationsprinzip im Rahmen des § 1925 BGB besagt, dass ein noch lebender Abkömmling der Großeltern seine eigenen Kinder, also beispielsweise Onkel oder Tante des Erblassers die Cousins und Cousinen des Erblassers von der Erbfolge ausschließt.
Das Eintrittsprinzip lässt den Abkömmling des vorverstorbenen Großelternteils in dessen erbrechtliche Position eintreten.
Beispiel
Der Erblasser hinterlässt einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Der Onkel hat zwei Kinder O1 und O2, die Tante hat eine Tochter T1.Als Abkömmling des Großelternpaares väterlicherseits schließt der O aufgrund des Repräsentationsprinzips seine beiden Kinder O1 und O2 von der Erbfolge aus. Das gleiche gilt für die Tante mütterlicherseits, die als Abkömmling des Großelternpaares mütterlicherseits ihre Tochter T1 von der Erbfolge ausschließt.
Das Eintrittsprinzip sorgt dafür, dass O in die erbrechtliche Position seiner Eltern und den Großeltern des Erblassers E eintritt. Das gleiche gilt für die Tante T, die in die erbrechtliche Position ihrer Eltern und den Großeltern des E mütterlicherseits eintritt.
Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Erbrecht finden Sie hier.
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