5. Oktober 2018

Erben

Die Erben sind neben dem Erblasser die zentralen Personen des Erbrechts. Egal, ob Sie eine Hausarbeit zum Erbrecht schreiben oder sich von den Jura Ghostwritern ein vorbildliches Muster für eine Hausarbeit schreiben lassen: Die prädikative Hausarbeit beginnt mit dieser Definition der Jura Ghostwriter zum Begriff der Erben.




Erben - Definition der Ghostwriter Jura für die Hausarbeit


Die Erben sind natürliche oder juristische Personen, auf welche mit dem Tod des Erblassers das Vermögen kraft Verfügung des Erblassers oder kraft Gesetzes als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, so dass die Erben in die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers eintreten.


Erben - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit


Gesetzliche Grundlage für den Begriff der Erben ist § 1922 I BGB. § 1922 BGB normiert das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht.

Gemäß § 1922 I BGB geht mit dem Tode einer natürlichen Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, über.


Erben - Background für die Jura Hausarbeit


Der Erblasser kann nur eine natürliche Person sein. Im Gegensatz hierzu können die Erben natürliche Personen und auch juristische Personen sein. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Form von natürlichen oder juristischen Personen, spricht man von Miterben. Die Miterben bilden dabei eine Miterbengemeinschaft, vgl. § 2032 ff. BGB.

Gemäß § 1922 II BGB finden auf den Anteil eines Miterben, dem Erbteil, die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Erbe kann gemäß § 1923 BGB nur sein, wer erbfähig ist.

Erbfähig ist gemäß § 1923 I BGB, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt ist, gilt gemäß § 1923 II BGB im Wege einer Fiktion als vor dem Erbfall geboren. 

Wer noch nicht lebt, aber bereits gezeugt ist, wird in der Dogmatik als Nasciturus bezeichnet. Der Nasciturus ist damit erbfähig.

Die Erben sind streng zu unterscheiden von den Vermächtnisnehmern im Sinne der §§ 2147 ff. BGB und den Pflichtteilsberechtigten im Sinne der §§ 2303 ff. BGB.

Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte treten nicht wie die Erben in die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Alleinerben oder, bei einer Erbengemeinschaft, gegen die Erbengemeinschaft.


Erben - Beispiel der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


A stirbt und hinterlässt seine Kinder B, C und D. Ein Testament gibt es nicht.

Die Kinder B, C und D sind natürliche Personen, auf welche mit dem Tod des Erblassers A kraft Gesetzes das Vermögen des A als Ganzes übergeht. B, C und D treten damit als Miterben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 I, II BGB in die Rechts- und Pflichtenstellung des A ein.

B, C und D sind damit Erben im Sinne des § 1922 I BGB. Da B, C und D zur Zeit des Erbfalls leben, sind sie erbfähig gemäß § 1923 I BGB.

Als Kinder des A sind B, C und D Abkömmlinge des Erblassers und damit gesetzliche Erben der ersten Ordnung im Sinne des § 1924 I BGB. Gemäß § 1924 IV BGB erben B, C und D zu gleichen Teilen.

Prädikative Jura Definitionen der Jura Ghostwriter zu den wichtigsten Begriffen des Erbrechts und anderen elementaren Begriffen für Hausarbeiten finden Sie hier.

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