24. Dezember 2018

Erben zweiter Ordnung gemäß § 1925 BGB

Den Gesetzestext zur Normierung der gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gemäß § 1925 BGB müssen Sie in der Hausarbeit beachten. Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung und ist grundsätzlich der erste Schritt in der Hausarbeit zum Erbrecht und der Beantwortung von Fragen zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung.



Gesetzliche Erben zweiter Ordnung - Die gesetzliche Regelung


Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind gemäß § 1925 I BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers, deren Kinder usw.

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers, so erben diese gemäß § 1925 II BGB alleine und zu gleichen Teilen. Etwaige Geschwister und deren Abkömmlinge sind damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten gemäß § 1925 III 1 BGB an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung gemäß § 1924 BGB geltenden Vorschriften.

Beispiel

Der kinderlose Erblasser E hinterlässt seine Mutter und Schwester. Die Mutter und die Schwester des Erblassers erben je zur Hälfte. Mutter und Schwester sind Miterben im Sinne des § 1922 II BGB.

Sind keine Abkömmlinge der Eltern nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil gemäß § 1925 III 2 BGB alleine.

Beispiel

Der kinderlose Erblasser hinterlässt nur seine Mutter. Die Mutter ist damit Alleinerbin.


Gesetzliche Erben zweiter Ordnung bei Adoption


In den Fällen des § 1756 BGB sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes gemäß § 1925 IV BGB im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung. Um diese Regelung zu verstehen, müssen die familienrechtlichen und erbrechtlichen Vorschriften in ihrem Zusammenspiel verstanden sein.

Gemäß § 1755 BGB erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse im Zuge einer Adoption grundsätzlich. Mit der Adoption erlöschen gemäß § 1755 I 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Beispiel

K, der zwei Kinder K1 und K2 hat, ist das Kind von M und V. A adoptiert K. Mit der wirksamen Adoption erlöschen gemäß § 1755 I 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse des K und seiner Kinder K1 und K2 zu M und V. Mit dem Erlöschen der Verwandtschaft erlöschen auch die sich aus der Verwandtschaft ergebenden Rechte und Pflichten des K zu M und V. Das familienrechtliche Schuldverhältnis erlischt, so auch die Rechte und Pflichten.

Ansprüche des Kindes, die bis zur Adoption entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden gemäß § 1755 I 2 BGB durch die Annahme grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt ausnahmsweise aber nicht für Unterhaltsansprüche.

Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt gemäß § 1755 II BGB das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.

Beispiel

E heiratet M. E hat einen nichtehelichen Sohn A von V. M adoptiert A. Gemäß § 1755 II BGB erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die damit einhergehenden Rechte und Pflichten des A gegenüber V und dessen Verwandten.

§ 1756 BGB normiert das Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen im Rahmen einer Adoption. Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grade verwandt oder verschwägert, so erlöschen gemäß § 1756 I BGB nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Beispiel

Onkel O ist mit dem Erblasser E im dritten Grade verwandt. O adoptiert den E, der zwei Kinder, E1 und E2, hat. Gemäß § 1756 I BGB erlöschen nur die Verwandtschaftsverhältnisse von E, E1 und E2 zu den Eltern des E.

In den Fällen des § 1756 I BGB sind gemäß § 1925 IV BGB das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Beispiel

Onkel O ist mit dem Erblasser E im dritten Grade verwandt. O adoptiert den E, der zwei Kinder, E1 und E2, hat. Die leiblichen Eltern des E sind Mutter M und Vater V. E hat zwei Geschwister, K1 und K2. Gemäß § 1756 I BGB erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des E und seiner Kinder E1 und E2 zu den Eltern M und V. Gemäß § 1925 IV BGB sind aber die Geschwister des E, K1 und K2, nicht Erben der zweiten Ordnung.

Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt gemäß § 1756 II BGB das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

Beispiel

E hat einen nichtehelichen Sohn S. Ihr Ehemann M adoptiert den S. Der Vater V des S hatte die elterliche Sorge, bevor er starb. Gemäß § 1756 II BGB erlischt nun das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Verwandten des V und S nicht.

In den Fällen des § 1756 II BGB sind gemäß § 1925 IV BGB das angenommene Kind und die Abkömmlinge des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Beispiel

E hat einen nichtehelichen Sohn S. Ihr Ehemann M adoptiert den S. Der Vater V des S hatte die elterliche Sorge, bevor er starb. M hat eine Tochter T mit Z. S und T sind gemäß § 1925 IV BGB zueinander nicht Erben zweiter Ordnung.

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