28. Dezember 2018

Erben zweiter Ordnung - Die Basics für die Hausarbeit

Erben zweiter Ordnung sind typisch für die Hausarbeit im Erbrecht. Die Jura Ghostwriter erklären hier die Basics für die Hausarbeit im Erbrecht.



Gesetzliche Erben 2. Ordnung - Um was geht es


Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind gemäß § 1925 I BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. In der 2. Ordnung gilt das Linienprinzip. Damit werden die Erben nach Linien bestimmt. Dabei bildet jedes Elternteil des Erblassers gemeinsam mit seinen Kindern eine erbrechtliche Linie.

Gemäß § 1925 II BGB erbt jede Linie zu gleichen Teilen. Wie sich aus § 1925 II, III BGB ergibt, gelten auch in der 2. Ordnung das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsprinzip. Dies bedeutet, dass die lebenden Eltern die Geschwister von der Erbfolge ausschließen. Stirbt eines der Elternteile oder sterben beide Eltern, treten die Geschwister und deren Abkömmlinge in die Erbfolge ein.


Gesetzliche Erben 2. Ordnung - Beispiel für die Hausarbeit


Die Erblasserin E, die kinderlos und verwitwet ist, stirbt. Die Mutter M der E ist bereits vorverstorben, aber der Vater V lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles noch. Die Mutter M hatte neben der Erblasserin E noch zwei weitere gemeinsame Töchter mit V, F und G. F, die Tochter von M und V sowie Schwester der E, ist vorverstorben und hinterlässt die Söhne A und B. Außerdem lebt noch die Großmutter GM mütterlicherseits.

Wie sieht die Erbfolge nach E aus?


Zunächst werden die Verwandten in Ordnungen aufgeteilt.

Erben 1. Ordnung im Sinne des § 1924 BGB sind nicht vorhanden.

Die Mutter M, der Vater V sowie die Geschwister F und G sowie die Nichten A und B sind Erben 2. Ordnung. Erbe kann gemäß § 1923 I BGB nur derjenige sein, der erbfähig ist. Erbfähig ist, wer zur Zeit des Erbfalles lebt. M und F leben nicht mehr, sodass sie nicht erbfähig sind. Als erbfähige Erben verbleiben damit V, G, A, B und GM.

Die Großmutter ist Erbin der 3. Ordnung im Sinne des § 1926 BGB.

Da Erben der 2. Ordnung im Sinne des § 1925 BGB vorhanden sind, ist die Großmutter GM daher gemäß § 1930 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen. Auch der Ehemann der Erblasserin muss nicht berücksichtigt werden, da er bereits vorverstorben ist, vgl. § 1931 BGB.

Nachdem nun geklärt ist, wer alles erbfähig ist und zu welcher Ordnung gehört, muss die Verteilung der Erbteile bestimmt werden.

Innerhalb der 2. Ordnung werden die Erben nach Linien bestimmt. Dabei bildet jeder Elternteil des Erblassers zusammen mit seinen Nachkommen eine eigene Linie. Gemäß § 1925 II, III BGB erbt jede Linie zu gleichen Teilen, wenn sie zur Zeit des Erbfalles Abkömmlinge aufweist.

Die vorverstorbene Mutter M bildet zusammen mit ihren Töchtern F und G eine Linie. Der noch lebende Vater V bildet zusammen mit seinen Töchtern F und G ebenfalls eine eigenständige Linie. Auf jede Linie entfällt exakt die Hälfte des Nachlasses.

Nun muss anhand des Repräsentationsprinzips und des Eintrittsrechts bestimmt werden, welche Person konkret innerhalb der Linien erbberechtigt ist.

Beginnen wir mit der Linie der Mutter.

Dieser steht die Hälfte des Nachlasses zu. Die M ist vorverstorben, so dass ihre Töchter F und G als Abkömmlinge als Erben in Frage kommen. Gemäß §§ 1925 III 1, 1924 III BGB erben die Töchter F und G den hälftigen Anteil nach Stämmen und damit zu gleichen Teilen, vgl. §§ 1925 III 1, 1924 IV BGB. Damit erhält jeder Stamm die Hälfte, also 1/4 der Erbschaft. Die Tochter F ist vorverstorben und kann somit den Stamm nicht mehr repräsentieren. An ihre Stelle rücken ihre Söhne A und B nach und treten in ihre erbrechtliche Position ein, vgl. §§ 1925 III 1, 1924 III BGB. A und B wiederum erben zu gleichen Teilen und damit gemäß §§ 1925 III 1, 1924 IV BGB zu jeweils 1/8.

Weiter geht es mit der Linie des V.

Dieser steht die Hälfte des Nachlasses zu. Das Repräsentationsprinzip des § 1925 II BGB führt dazu, dass der überlebende V seine Abkömmlinge G, A und B von der Erbfolge ausschließt. V erhält damit den vollen hälftigen Anteil der Erbschaft.

Im Ergebnis erbt V damit die Hälfte der Erbschaft. G erbt 1/4 der Erbschaft. A und B erben jeweils 1/8 der Erbschaft.

Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Erbrecht finden Sie hier.

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