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Erbfähigkeit - Grundsatz gemäß § 1923 I BGB
Erbe kann nur diejenige Person sein, die auch erbfähig ist. Gemäß § 1923 I BGB kann Erbe grundsätzlich nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls im Sinne des § 1922 BGB lebt. Da sowohl natürliche als auch juristische Personen erbfähig sind, betrifft die Regelung in § 1923 I BGB nur die natürlichen Personen. Diese müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls leben.
Erbfähigkeit des nasciturus - Ausnahme gemäß § 1923 II BGB
Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (nasciturus), gilt gemäß § 1923 II BGB als vor dem Erbfall geboren. Mit dieser gesetzlichen Fiktion überwindet der Gesetzgeber die Grundsatzregelung des § 1923 I BGB für den Fall des nasciturus. Um das Erbrecht letzten Endes zu erlangen, muss auch der nasciturus, zumindest für eine juristische Sekunde, außerhalb des Mutterleibes gelebt haben.
Erbfähigkeit juristischer Personen
Juristische Personen sind erbfähig. Dies ergibt sich aus ihrer Rechtsfähigkeit. Zur Zeit des Erbfalls muss diese Rechtsfähigkeit daher grundsätzlich bestehen. Eine Ausnahme normiert § 84 BGB für die Stiftung von Todes wegen. Diesbezüglich wird die Stiftung privilegiert.
Erbfähigkeit gemäß § 1923 II BGB bei künstlichen Befruchtungen
Zur Zeit der Entstehung und des Inkrafttretens des BGB vor über 100 Jahren kannte der historische Gesetzgeber noch keine künstliche Befruchtung. Daher ist es heute umstritten, wie § 1923 II BGB hinsichtlich künstlicher Befruchtungen auszulegen und anzuwenden ist. Insbesondere stellt sich bei In-Vitro-Fertilisationen die Frage, ob das künstlich erzeugte Kind bereits ab dem Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung außerhalb des Mutterleibes oder aber erst mit der Einpflanzung des Embryos in den Mutterleib erbfähig ist. Dies ist umstritten.
Erbfähigkeit gemäß § 1923 II BGB bei künstlicher Insemination nach dem Tod des Samenspenders
§ 1923 II BGB stellt darauf ab, dass das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles zumindest bereits gezeugt war. Stirbt also der Samenspender und die künstliche Insemination erfolgt erst nach dem Tode des Erblassers und damit also auch nach dem Eintritt des Erbfalles, so ist § 1923 II BGB nicht anwendbar. Ein solcher Sachverhalt ist nicht vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 1923 II BGB erfasst.
Dies rechtfertigt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch der ratio legis des § 1923 II BGB. Sinn und Zweck ist es, zum Zeitpunkt des Erbfalls sofortige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herzustellen. Würde aber erst noch abgewartet werden können, so wäre mit einer Zeit der Ungewissheit bezüglich des Erfolges der Insemination zu rechnen. Dies verträgt sich nicht mit dem Anspruch des Gesetzgebers, sofortige klare Regelungen für die Vermögensnachfolge zu schaffen.
Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Erbrecht findest Du hier.
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