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Erbrecht - Definition der Ghostwriter Jura für die Hausarbeit und andere Rechtsgutachten
Das Erbrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, welches die Rechtsnachfolge bezüglich des Vermögens einer natürlichen Person regelt.
Erbrecht - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit und andere rechtswissenschaftliche Gutachten
Das Erbrecht im formellen Sinne ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 1922 ff. BGB normiert. Weitere Vorschriften mit erbrechtlichem Bezug als Erbrecht im materiellen Sinne finden sich aber auch außerhalb des 5. Buches des BGB. Im Rahmen einer Hausarbeit mit einer rechtswissenschaftlichen erbrechtlichen Begutachtung müssen Sie auch solche außerhalb des 5. Buches des BGB relevanten Erbrechtsvorschriften beachten.
Wichtige Vorschriften mit erbrechtlichem Normierungsgehalt außerhalb des 5. Buches sind beispielsweise:
- Vertrag über den Nachlass gemäß § 311 b IV, V BGB
- Leistung nach Todesfall gemäß § 331 BGB
- Eintrittsrecht bei Tod des Mieters gemäß § 563 BGB
- Fortsetzung mit überlebenden Mietern gemäß § 563a BGB
- Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung gemäß § 563b BGB
- Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben gemäß § 564 S. 1 BGB
- Außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 564 S. 2 BGB
- Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters gemäß § 580 BGB
- Vererblichkeit des Besitzes gemäß § 857 BGB
- Tod des Nießbrauchers gemäß § 1061 BGB
- Nießbrauch an einer Erbschaft gemäß § 1089 BGB
- Zugewinnausgleich im Todesfall gemäß § 1371 BGB
- Erwerb eines Handelsgeschäftes von Todes wegen gemäß § 22 HGB
- Fortführung des Handelsgeschäfts durch den Erben gemäß § 27 HGB
- Nichterlöschen der Prokura durch den Tod des Inhabers gemäß § 52 III HGB
- Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod gemäß § 131 III Nr. 1 HGB
Das Erbrecht ist zudem in Art. 14 I GG verfassungsrechtlich geschützt. Gemäß Art. 14 I 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet.
Erbrecht - Background für die Hausarbeit
Im Erbrecht gilt das Prinzip der Privaterbfolge.
Dies bedeutet, dass das Vermögen von Privaten an Private übertragen wird. Der Staat hat damit grundsätzlich kein Erbrecht. Nur § 1936 BGB statuiert eine Ausnahme. § 1936 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Staates.
Ist zur Zeit eines Erbfalls keine private natürliche Person in Form eines Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers vorhanden, so erbt gemäß § 1936 S. 1 BGB dasjenige Bundesland, in welchem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher Wohnsitz nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In den übrigen Fällen erbt gemäß § 1936 S. 2 BGB der Bund.
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