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Gesetzliche Erben erster Ordnung - Einführung
Das Erbrecht gemäß §§ 1922 bis 2385 BGB steht systematisch hinter dem Familienrecht gemäß §§ 1297 bis 1921 BGB. Es knüpft daher an die familienrechtlichen Vorschriften an und baut auf diesen auf. Die Verwandten im Sinne des § 1589 BGB werden im Erbrecht gemäß §§ 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Verschwägerte gemäß § 1590 BGB sind dagegen vom Erbrecht ausgeschlossen.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Das Parentelsystem
Parentes kommt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt „Eltern“. Im deutschen Erbrecht gilt das Parentelsystem. Dies bedeutet, dass zu einer Ordnung im Sinne der §§ 1924 ff. BGB alle Personen gehören, die von einer bestimmten anderen Person abstammen; inklusive dieser Person selbst.
Parentelsystem bedeutet also, dass der Gesetzgeber auf die Abstammung von einer bestimmten Person abstellt. Eine Ordnung umfasst daher alle Generationen, die von dieser Person abstammen. Zur ersten Ordnung im Sinne des § 1924 BGB gehören daher beispielsweise die Kinder, Enkel, Urenkel etc. des Erblassers. Damit gehören nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Abkömmlinge des Erblassers zu dieser Ordnung.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Kein Gradualsystem
Im Familienrecht hat sich der Gesetzgeber gemäß § 1589 S. 3 BGB für das Gradualsystem entschieden.
Gemäß § 1589 I 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Erben der ersten Ordnung sind damit familienrechtlich in gerader Linie verwandt.
Gemäß § 1589 S. 3 BGB bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Hiernach sind beispielsweise Vater und Kind im 1. Grad in gerader Linie verwandt, Großvater und Enkel dagegen in gerader Linie im 2. Grad.
Ein Erblasser ist daher familienrechtlich sowohl mit seinem Vater als auch mit seinem Sohn im ersten Grad verwandt. Erbrechtlich gehört der Sohn gemäß § 1924 I BGB aber zum Erben erster Ordnung, während der Vater des Erblassers gemäß § 1925 I BGB nur zur zweiten Ordnung gehört.
Gemäß § 1930 BGB geht dabei die niedrigere Ordnung der höheren Ordnung vor. Die erste Ordnung verdrängt daher die zweite Ordnung bezüglich des Erbrechts. Ratio legis dieser Regelungen ist die Zukunftssicherung. Die jüngere Generation soll primär bedacht werden, die ältere Generation nur sekundär.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Erbrecht des Ehegatten
§ 1931 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. § 1931 BGB steht systematisch hinter den Vorschriften zu den einzelnen Ordnungen. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass das Erbrecht des Ehegatten außerhalb des nach Ordnungen normierten Verwandtenerbrechts steht. Das Erbrecht des Ehegatten ist eigenständig normiert. Dies signalisiert die große eigenständige Bedeutung des Erbrechts des Ehegatten. Seine Versorgung ist vorrangig, obwohl er kein gesetzlicher Erbe erster Ordnung im Sinne des § 1924 I BGB ist.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Die Abkömmlinge
Gemäß § 1924 I BGB sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung alle Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge des Erblassers sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Abkömmlinge im Rahm einer Ehe entstanden sind. Sowohl die Kinder der Mutter gemäß § 1591 BGB als auch die Kinder des Vaters gemäß § 1592 BGB sind Kinder im Sinne des § 1924 I BGB. Eheliche und nichteheliche Kinder sind damit im Gegensatz zur Gesetzeslage vor dem 01.04.1998 erbrechtlich gleichgestellt.
Auch Adoptivkinder sind Abkömmlinge im Sinne des § 1924 I BGB. Sie sind gemäß § 1754 BGB Abkömmlinge des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis und damit auch das Erbrecht zu den leiblichen Verwandten erlischt gemäß § 1755 BGB durch die Adoption.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Repräsentationsprinzip
Gemäß § 1924 II BGB schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass das Kind des Erblassers die Enkel des Erblassers von der Erbfolge ausschließt.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Eintrittsprinzip
Gemäß § 1924 III BGB treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings. Ist beispielsweise ein Kind des Erblassers gestorben, so tritt der Enkel des Erblassers in die erbrechtliche Position des vorverstorbenen Elternteils ein.
Gesetzliche Erben erster Ordnung - Erbfolge nach Stämmen
Gemäß § 1924 IV BGB erben die Kinder zu gleichen Teilen. In den ersten drei Ordnungen erfolgt die Erbfolge nach Stämmen. Gemäß § 1924 III BGB bilden diejenigen Abkömmlinge, die durch denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind, einen Stamm.
Gesetzliche Erben - Beispiel für die Erbfolge
E ist verwitwet und hat drei Töchter T1, T2 und T3. Die Kinder der Töchter sind aufgrund des Repräsentationsprinzips von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Töchter des E erben zu je gleichen Teilen, also jede Tochter erbt 1/3 des Nachlasses.
Nehmen wir an, die Tochter T1 ist bei Eintritt des Erbfalls bereits vorverstorben und hinterlässt die Kinder E1 und E2 (Enkel des Erblassers). Aufgrund des Eintrittsprinzips treten nun E1 und E2 in die erbrechtliche Position der T1 ein. E1 und E2 erben den Erbteil, der auf T1 entfallen wäre; sie treten damit in den Erbteil der T1 ein. Der Erbteil in Höhe von 1/3 entfällt damit nun auf E1 und E2. Jeder erhält die Hälfte des Erbteils der T1, also jeweils 1/6 der Erbschaft. Bei T2 und T3 bleibt es dagegen bei jeweils 1/3 des Erbteils. Diese Quotelung ergibt sich aufgrund des Prinzips der Erbfolge nach Stämmen. Anders wäre es, wenn die Erbfolge nach Köpfen erfolgte. Dann würde das Erbe auf E1, E2, T2 und T3 aufgeteilt. Damit erhielte jeder 25 % der Erbschaft.
Weitere Erläuterungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Erbrecht finden Sie hier.
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