7. April 2019

Missbrauch der Vertretungsmacht durch den falsus procurator

Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist ein elementares Thema des in der Hausarbeit zum BGB AT wesentlichen Stellvertretungsrechts. Das Basiswissen hierzu erfahren Sie von Jura Ghostwriter in dieser schnellen und simplen Erklärung.

Missbrauch der Vertretungsmacht - Überblick


Im Vertretungsrecht gemäß §§ 164 bis 181 BGB müssen Sie das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem sowie das Außenverhältnis zwischen Vertreter und Geschäftspartner streng unterscheiden.

Überschreitet der Stellvertreter im Außenverhältnis die Grenzen seiner Vertretungsmacht, so handelt er als falsus procurator gemäß §§ 177 ff. BGB. Der Vertretene wird durch ein solches Rechtsgeschäft des falsus procurator weder berechtigt noch verpflichtet.

Diese Fälle sind streng zu unterscheiden von denjenigen Konstellationen in der Hausarbeit, in denen der Stellvertreter im Außenverhältnis in den Grenzen seiner Vertretungsmacht handelt, aber im Innenverhältnis die Grenzen überschreitet. Hier handelt der Stellvertreter in den Grenzen des rechtlichen Könnens, überschreitet aber die Grenzen des rechtlichen Dürfens. Im Gegensatz zu den falsus procurator Konstellationen wird der Hintermann als Vertretener aus solchen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet.

Der Vertretene trägt damit grundsätzlich das Risiko des Missbrauchs der dem Stellvertreter im Außenverhältnis zustehenden Vertretungsmacht.


Missbrauch der Vertretungsmacht - Ausnahmen vom Grundsatz 


In zwei wichtigen Konstellationen wird der Vertretene in Ausnahme vom Grundsatz aber nicht wirksam verpflichtet und berechtigt.

Bei der Kollusion wirken Vertreter und Geschäftspartner des Vertretenen bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen. Hier ist der Geschäftspartner nicht schutzwürdig. Es kommt je nach Sachverhalt und Rechtsauffassung zur Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gemäß § 138 BGB oder aber dem Vertretenen steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB zu. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, diese Fälle über §§ 177 ff. BGB analog zu lösen. Dies gibt dem Vertretenen die Möglichkeit der Genehmigung des Rechtsgeschäfts und erweitert so seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Handlungsspielraum.

Die zweite Konstellationen betrifft die Fälle der Evidenz. Von einer Evidenz spricht man, wenn der Stellvertreter in für den Geschäftspartner erkennbarer Weise seine Vertretungsmacht missbraucht, so dass bei einem verständigen Geschäftspartner nach objektivem Empfängerhorizont im Kontext des entsprechenden Verkehrskreises vernünftige Zweifel bezüglich des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Stellvertreter aufkommen müssen. Auch bei der Evidenz verdient der Geschäftspartner keinen Schutz, weshalb von einer Bindung des Vertretenen abgesehen werden kann und muss.


Missbrauch der Vertretungsmacht - Sonderfall Prokura


Die Prokura gemäß § 50 HGB begründet eine besondere Form der Vertretungsmacht und Vollmacht. Hier wird dem Vertreter von Gesetzes wegen eine unbeschränkte Stellvertretungsmacht im Außenverhältnis eingeräumt. Der Vertretene hat den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nur dann, wenn der Stellvertreter bewusst zum Nachteil des Hintermannes gehandelt hat und der Geschäftspartner dies zumindest fahrlässig nicht erkannte. Der Unterschied zur normalen Vollmacht liegt darin, dass beim rechtsgeschäftlich bestimmten Umfang der Vertretungsmacht ein vorsätzliches Handeln des Vertreters für die Geltendmachung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung nicht notwendig ist.

Weiteres Basiswissen der Jura Ghostwriter für Ihre Hausarbeit im Zivilrecht wie das zum Missbrauch der Vertretungsmacht finden Sie hier.

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