6. April 2019

Das Erklärungsbewusstsein als Bestandteil der Willenserklärung

In der Hausarbeit zum BGB AT ist der Begriff des Erklärungsbewusstseins elementar. Was Sie dazu wissen müssen, um in der Hausarbeit maximal zu punkten, erklären die Jura Ghostwriter hier schnell und verständlich.


Erklärungsbewusstsein - Definition


Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet das Wissen des Erklärenden um die abstrakte rechtliche Relevanz seines Verhaltens.


Erklärungsbewusstsein - Bedeutung in der Hausarbeit


Das Erklärungsbewusstsein ist das subjektive Gegenstück zum Rechtsbindungswillen im objektiven Tatbestand.

ACHTUNG: Benutzen Sie bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung niemals den Begriff des Rechtsbindungswillens. Der Begriff des Rechtsbindungswillens gehört zum objektiven Tatbestand der Willenserklärung. Üben Sie sich in der Genauigkeit im Detail; das macht den Prädikats-Juristen aus.

Der Rechtsbindungswille im objektiven Tatbestand der Willenserklärung und das Erklärungsbewusstsein im subjektiven Tatbestand der Willenserklärung entscheiden über die Frage, ob ein rechtlich relevantes Verhalten oder nur eine bloße Gefälligkeit vorliegt. Dabei müssen Sie in der Hausarbeit alle Umstände des Einzelfalles aus dem Sachverhalt verwerten. Dazu gehören Aspekte wie der Sinn und Zweck des Verhaltens, die wirtschaftliche Bedeutung, die Interessenlage der Beteiligten, die Art und Weise des Verhaltens und alle weiteren möglichen Aspekte.


Erklärungsbewusstsein - Wenn es fehlt gibts Streit


Fehlt das Erklärungsbewusstsein, so ist die Rechtsfolge umstritten. Die Vertreter der Willenstheorie sehen das Erklärungsbewusstsein als unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung der Willenserklärung. Fehlt also das Erklärungsbewusstsein, so liegt nach der Willenstheorie keine Willenserklärung vor.

ACHTUNG: Es ist immer wieder zu lesen, dass beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins nach der Willenstheorie eine unwirksame Willenserklärung vorliege. Dies ist falsch. Unterscheiden Sie eine unwirksame Willenserklärung strikt von einer nicht existenten Willenserklärung. Trainieren Sie als Prädikats-Jurist Genauigkeit im Detail.

Die dogmatische Begründung für dieses Ergebnis leitet die Willenstheorie aus § 118 BGB analog ab. Dementsprechend schuldet der Erklärende dem Erklärungsempfänger gemäß § 122 BGB analog den Ersatz des Vertrauensschadens.

Die herrschende Meinung vertritt aber eine andere Auffassung, die mit dem Stichwort „Erklärungstheorie“ zusammengefasst wird. Hiernach liegt auch beim fehlenden Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vor, wenn sich das Verhalten für den Erklärungsempfänger gemäß §§ 133, 157 BGB als Ausdruck eines konkreten Rechtsbindungswillens darstellt und der Erklärungsempfänger dies nach der Verkehrsauffassung auch so verstehen durfte.

Diese Auffassung ist grundsätzlich vorzugswürdig, da sie die schutzwürdigen Interessen sowohl des Erklärenden als auch des Erklärungsempfängers berücksichtigt und damit einen Interessenausgleich schafft. Der Verkehrs- und Vertrauensschutz gebietet es grundsätzlich, das Erklärungsrisiko nicht einseitig dem Erklärungsempfänger aufzubürden. Der Erklärende hat aber gemäß § 119 I Alt. 2 BGB analog ein Anfechtungsrecht und kann sich somit von der Willenserklärung wieder lösen, vgl. § 142 I BGB. Als Ausgleich hierfür muss er aber dann auch dem vertrauens- und schutzwürdigen Erklärungsempfänger gemäß § 122 BGB analog das negative Interesse und damit den Vertrauensschaden ersetzen.


Stellungnahme zum Streit


Beide Theorien kommen im Ergebnis zu einer Schadensersatzpflicht des Erklärenden gemäß § 122 BGB analog. Dennoch gibt es einen entscheidenden Unterschied: Nach der Willenstheorie liegt schon keine Willenserklärung vor, während nach der Erklärungstheorie eine vernichtbare Willenserklärung vorliegt. In der Hausarbeit wird der Streit vor allem dann relevant, wenn die Anfechtungsfrist gemäß § 121 I 1 BGB abgelaufen ist.

Nach der Willenstheorie ist das egal, da die Willenserklärung sowieso nicht vorhanden ist. Nach der Erklärungstheorie gibt es dann aber keine Möglichkeit mehr, die Willenserklärung zu beseitigen; jedenfalls nicht über die Anfechtung. Nur wenn der Streit in der Hausarbeit auch Relevanz hat, also bei Subsumtion unter die zwei verschiedenen Theorien auch unterschiedliche Ergebnisse produziert werden, ist eine Diskussion notwendig.

Weiteres Basiswissen der Jura Ghostwriter für Ihre Hausarbeit im Zivilrecht wie das zum Erklärungsbewusstsein finden Sie hier.


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