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Prokura gemäß §§ 48 bis 53 HGB
Die Prokura kann gemäß § 48 I HGB nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Stellvertreter und nur mittels ausdrücklicher Willenserklärung erteilt werden.
Die Erteilung der Prokura kann gemäß § 48 II HGB im Wege einer Gesamtprokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen.
Gemäß § 49 I HGB ermächtigt eine Prokura grundsätzlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist gemäß § 49 II HGB allerdings nur dann ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Diese Einschränkung gilt auch für die Einstellung oder Veräußerung des Betriebes selbst.
Gemäß § 50 I HGB ist eine Beschränkung des Umfangs der Prokura gegenüber Dritten unwirksam. Im Außenverhältnis wirkt die Prokura damit also grundsätzlich umfassend.
Gemäß § 50 II HGB gilt diese Unbeschränktheit im Außenverhältnis insbesondere bei Beschränkungen im Innenverhältnis dergestalt, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll und darf. Aufgrund der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs und der Schutzwürdigkeit der Geschäftspartner sind diese Beschränkungen im Innenverhältnis für das Außenverhältnis grundsätzlich irrelevant. Ausnahmen bestehen nur für diejenigen Fälle, in denen die Geschäftspartner diese Beschränkungen kennen oder kennen müssen.
Gemäß § 50 III 1 HGB ist eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Dabei wird gemäß § 50 III 2 HGB eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne des § 50 III 1 HGB auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Gemäß § 51 HGB hat ein Prokurist die Rechtsgeschäfte in der Art und Weise zu unterzeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Der Prokurist muss also im Rechtsverkehr eindeutlich kenntlich machen, dass er Prokurist ist und auch als Prokurist handelt.
Die Prokura ist gemäß § 52 I HGB ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Grundverhältnis und Grundgeschäft jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
Gemäß § 52 II HGB ist eine Prokura nicht übertragbar.
Gemäß § 52 III HGB erlischt eine Prokura nicht durch den Tod des Inhabers eines Handelsgeschäfts. Die Prokura ist also diesbezüglich nicht akzessorisch, sondern abstrakt.
Die Erteilung einer Prokura ist gemäß § 53 I 1 HGB von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gemäß § 53 I 2 HGB muss es auch zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Prokura als Gesamtprokura erteilt wurde.
Gemäß § 53 II HGB ist das Erlöschen einer Prokura in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB
Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Rechtsgeschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich diese Vollmacht als Handlungsvollmacht gemäß § 54 I HGB auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 II HGB nur dann ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt wurde.
Gemäß § 54 III HGB braucht ein Dritter sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder zumindest kennen musste.
§ 54 HGB wird gemäß § 55 I HGB auch auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb eines Betriebes des Prinzipals Rechtsgeschäfte in dessen Namen abzuschließen.
Gemäß § 55 II HGB bevollmächtigt sie aber die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften nicht dazu, bereits abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere beispielsweise Zahlungsfristen zu gewähren.
Zur Annahme sind solche Personen gemäß § 55 III HGB nur dann berechtigt, wenn sie auch dazu bevollmächtigt wurden.
Personen im Sinne des § 55 I HGB gelten gemäß § 55 IV HGB als dazu ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen. Sie können auch die dem Unternehmer und Prinzipal zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.
Ein Handlungsbevollmächtigter hat sich im Rahmen seiner Zeichnung gemäß § 57 HGB jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten und stattdessen mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu unterzeichnen.
Gemäß § 58 HGB kann ein Handlungsbevollmächtigter ohne Zustimmung des Unternehmers, Prinzipals und Inhabers des Handelsgeschäftes seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
Wichtig ist, dass eine Handlungsvollmacht eine Vollmacht für die üblichen Rechtsgeschäfte für ein ganz bestimmtes Handelsgewerbe umfasst.
Die Handlungsvollmacht ist vor allem bei einer fehlgeschlagenen Prokura von Bedeutung, da bei entsprechendem Parteiwillen eine Umdeutung gemäß § 140 BGB rechtlich möglich ist.
Ladenverkäufer gemäß § 56 HGB
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Nach herrschender Meinung normiert § 56 HGB einen gesetzlich geregelten Fall der Anscheinsvollmacht. Böser Glaube des Geschäftspartners ist daher schädlich. Aufgrund der Fiktion der Ermächtigung zu Empfangnahmen ist eine Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB gegenüber einem Angestellten im Sinne des § 56 HGB rechtlich möglich.
Weitere Erklärungen der Jura Ghostwriter zum Handelsrecht oder Jura Definitionen für die Hausarbeit findest Du hier.
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