ABSCHLUSSFREIHEIT
Die Abschlussfreiheit als Begriff des Allgemeinen Schuldrechts gemäß §§ 241 bis 432 BGB bezeichnet die rechtliche Entscheidungsfreiheit und Entscheidungsmöglichkeit einer Person, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen (positive Abschlussfreiheit) oder auch nicht abschließen (negative Abschlussfreiheit) will.
Weitere Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Allgemeinen Schuldrecht findest Du hier.
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