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Gesetzliche Erben der 3. Ordnung - Grundsätzliches
Wie in der 2. Ordnung erfolgt die Bestimmung des oder der Erben in der 3. Ordnung nach Linien. Jeder Großelternteil bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen eine eigenständige erbrechtliche Linie. Problematisch wird es, wenn eine Adoption im Sinne des § 1925 IV BGB erfolgt. Hier müssen dann familienrechtliche mit erbrechtlichen Konstellationen verknüpft werden. Dies erhöht in der Hausarbeit den Schwierigkeitsgrad deutlich.
Gesetzliche Erben der 3. Ordnung - Beispielsfall zu § 1925 IV BGB
Der schwierige Fall ist für die Hausarbeit typisch. Daher schauen wir uns folgende pathologische Konstellation näher an.
Die Eltern M und V versterben und hinterlassen den minderjährigen Erblasser E und den Bruder B. Vor dem Tod der Eltern M und V nahm der Onkel O, ein Bruder der Mutter M, den Erblasser E als Kind an. Als E verstirbt, leben noch die Eltern von M, V und O sowie der Bruder B. Nun muss die gesetzliche Erbfolge nach E ermittelt werden.
Wir behalten vor der eigentlichen Lösung im Kopf, dass die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge systematisch erfolgt. Zunächst sind die Verwandten in Ordnungen einzuteilen. Danach erfolgt mittels des Linienprinzips und des Stammesprinzips die Ermittlung der Quote. Repräsentationsprinzip und Eintrittsprinzip helfen dabei, die konkreten Erben zu bestimmen.
Wir beginnen mit der Einteilung der Verwandten in Ordnungen.
Ohne die Adoption wäre der Bruder B des Erblassers E gemäß § 1925 I BGB ein Erbe zweiter Ordnung. Die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits sowie der Onkel O wären gemäß § 1926 I BGB Erben dritter Ordnung. Gemäß § 1926 II BGB würden die Großeltern den Onkel O von der Erbfolge ausschließen. Gemäß § 1930 BGB würde der Bruder B die Großeltern von der Erbfolge ausschließen.
Durch die Adoption ändert sich aber die rechtliche Bewertung.
Dadurch, dass der Onkel O den Erblasser E vor dessen Tod als Kind angenommen hat, erlangte E gemäß § 1754 II BGB nach dem Grundsatz der Volladoption die rechtliche Stellung eines Kindes des O.
Mit der Annahme erlöschen gemäß § 1755 I 1 BGB grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des E zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Damit würde das Verwandtschaftsverhältnis des E zu den Eltern M und V, zum Bruder B, zum Onkel O und zu seinen Großeltern erlöschen.
§ 1756 BGB normiert aber eine Ausnahmeregelung zu diesem Grundsatz.
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grade verwandt, so erlöschen gemäß § 1756 I nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
O ist mit dem E im dritten Grade verwandt. Daher ist mit der Adoption gemäß § 1756 I BGB nur das Verwandtschaftsverhältnis des E zu seinen leiblichen Eltern M und V erloschen. Sein Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern, seinem Onkel sowie seinem Bruder bleibt bestehen.
In den Fällen des § 1756 BGB sind gemäß § 1925 IV BGB das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern nicht Erben zweiter Ordnung.
Der Bruder B des E ist daher im relativen Verhältnis zu E nicht Erbe 2., sondern nur Erbe 3. Ordnung. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung sind mit den Großeltern des E sowie dessen Bruder nur noch Erben 3. Ordnung vorhanden.
Nachdem wir nun die Ordnungen bestimmt haben, müssen wir die Quotelung bestimmen.
Dies erfolgt mittels des Linienprinzips. Innerhalb der 3. Ordnung werden alle Erben nach Linien ermittelt. Jeder der vier Großelternteile bildet zusammen mit seinen Abkömmlingen eine eigenständige Linie. Es gibt damit insgesamt vier erbrechtliche Linien innerhalb der dritten Ordnung.
Der Bruder B als Abkömmling der Großeltern gehört zu jeder Linie. Jede Linie erbt gemäß § 1926 II BGB zu gleichen Teilen. Damit erhält jede Linie 1/4 des Nachlasses. Gemäß § 1926 II BGB repräsentieren die Großeltern jeweils ihre Linie und schließen damit den Bruder B von der Erbfolge aus.
Weitere Erklärungen der Ghostwriter Jura für die Hausarbeit im Erbrecht finden Sie hier.
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