17. Dezember 2018

Duldungsvollmacht - Definition, Voraussetzungen und Rechtsfolge.

Die Duldungsvollmacht gehört zum Standard-Thema des Stellvertretungsrechts und der Hausarbeiten im Zivilrecht. Hier erfährst Du im Schnelldurchgang Definition, Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Duldungsvollmacht.



Duldungsvollmacht - Definition


Die Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch Rechtsschein begründet wird und die das Auftreten eines scheinbaren Stellvertreters, die Duldung durch den scheinbar Vertretenen und den guten Glauben des Geschäftspartners an den Rechtsschein der Bevollmächtigung voraussetzt.


Duldungsvollmacht - Objektiver Tatbestand


Die Duldungsvollmacht setzt objektiv voraus, dass ein scheinbarer Stellvertreter ohne Bevollmächtigung eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt. Dabei genügt ein einmaliges Auftreten des Scheinvertreters. Ein wiederholtes Auftreten des Scheinvertreters ist nicht erforderlich.


Duldungsvollmacht - Subjektiver Tatbestand und Zurechenbarkeit


Auf Seiten des scheinbar Vertretenen muss die Kenntnis vorhanden sein, dass ein anderer ohne Vollmacht für ihn als Scheinvertreter im Rechtsverkehr auftritt. Trotz dieser Kenntnis unternimmt der scheinbar Vertretene aber in zurechenbarer Weise nichts gegen das Auftreten des Scheinvertreters im Rechtsverkehr.

Obwohl also der scheinbar Vertretene von der Scheinvertretung weiß und diese Scheinvertretung auch verhindern könnte, schreitet er nicht ein. Der scheinbar Vertretene duldet damit das unbefugte Handeln des Scheinvertreters.

Zum Schutz des Minderjährigen muss der scheinbar Vertretene volljährig und geschäftsfähig sein.


Duldungsvollmacht - Redlichkeit des Geschäftspartners


Der Geschäftsgegner, der mit dem scheinbaren Stellvertreter ein Rechtsgeschäft für und gegen den scheinbar Vertretenen durchführt, muss bezüglich der Bevollmächtigung des Scheinvertreters gutgläubig sein. Er muss daran glauben, dass der durch das Dulden des scheinbar Vertretenen gesetzte Rechtsschein eine wirksame und rechtmäßige Bevollmächtigung beinhaltet.

Es gilt § 173 BGB analog. § 173 BGB normiert die Wirkungsdauer einer Vollmacht bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis des Erlöschens einer Vollmacht. Gemäß § 173 BGB finden die Vorschriften des § 170 BGB, des § 171 II BGB und des § 172 II BGB dann keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäft kennt oder kennen muss.

Da es bei der Duldungsvollmacht aber nie eine wirksame Vollmacht gab, findet § 173 BGB bei der Duldungsvollmacht nur analoge Anwendung.


Duldungsvollmacht - Kausalität zwischen Rechtsschein und gutem Glauben


Letztes Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Voraussetzungen zur Duldungsvollmacht ist die Kausalität zwischen dem vom scheinbaren Vertreter gesetzten Rechtsschein des Bestehens einer Vollmacht und dem guten Glauben des Geschäftspartners an diese Bevollmächtigung.

Fehlt der kausale Zusammenhang zwischen dem Rechtsschein und dem guten Glauben, so liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Duldungsvollmacht nicht vor. Eine Vertretungsmacht durch Duldungsvollmacht muss dann abgelehnt werden.

Liegen allerdings alle Tatbestandsvoraussetzungen vor, so kann die Rechtsfolge eintreten.


Duldungsvollmacht - Rechtsfolge


Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so ist in der Hausarbeit das Vorliegen einer wirksamen Vertretungsmacht anzunehmen. Die Duldungsvollmacht ist eine Vollmacht kraft Rechtsscheins und wirkt wie eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht. Der scheinbare Stellvertreter handelt dann mit Vertretungsmacht. Der scheinbare Vertreter handelt damit wirksam für und gegen den scheinbar Vertretenen. Der scheinbar Vertretene wird dann also aus dem Rechtsgeschäft zwischen scheinbarem Stellvertreter und Geschäftspartner berechtigt und verpflichtet.

Weitere Erklärungen und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit findest Du hier.

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