16. Dezember 2018

Nichtigkeit gemäß § 105 BGB

Die Nichtigkeit einer Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB ist ein Klassiker in der Hausarbeit zur Rechtsgeschäftslehre. Mit diesem Jura Schema haben Sie die Prüfung im Griff und nicht umgekehrt.



Jura Schema zur Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß § 105 - Gesetzliche Grundlage


Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 I BGB nichtig. Gemäß § 105 II BGB ist auch eine Willenserklärung nichtig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


Jura Schema zur Nichtigkeit der Willenserklärung gemäß § 105 BGB - Prüfungsraster für die Hausarbeit


A. Vorliegen einer Willenserklärung

I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand

B. Nichtigkeit gemäß § 105 I BGB wegen Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 BGB

I. Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 1 BGB, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, also 0 bis 6 Jahre alt ist.

II. Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach nur vorübergehender Art ist. Ist der Zustand nur vorübergehender Natur, ist § 105 II BGB zu prüfen.

C. Nichtigkeit gemäß § 105 II BGB bei Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit. Ist die Störung der Geistestätigkeit nicht nur vorübergehender Natur, ist § 104 Nr. 2 BGB BGB zu prüfen.

D. Ausnahme von der Nichtigkeit bei Geschäften des täglichen Lebens gemäß § 105a S. 1 BGB

I. Geschäftsunfähige Person
II. Volljährig
III. Geschäft des täglichen Lebens
IV. Geringwertige Mittel
V. Bewirkung der Leistung
VI. Bewirkung der Gegenleistung
VII. Rechtsfolge: Fiktion der Wirksamkeit des Vertrages

E. Rückausnahme von der Wirksamkeit gemäß § 105a S. 1 BGB gemäß § 105a S. 2 BGB

I. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105a S. 1 BGB
II. Erhebliche Gefahr für die Person oder alternativ/kumulativ
III. Erhebliche Gefahr für das Vermögen des Geschäftsunfähigen
IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit durch Ausnahme von der Ausnahme

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