Definition des Objektiven Tatbestandes einer Willenserklärung
Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn aus dem Verhalten des Erklärenden auf einen konkreten Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann.Auslegung des Verhaltens aus der Sicht eines objektiven Dritten
Da eine Erklärung in der Regel den Rechtskreis Dritter berührt, sind diese im Verkehrsinteresse auch schutzwürdig. Daher erfolgt die Interpretation des Inhalts eines Verhaltens und einer Willenserklärung auch anhand diese objektivierten Empfängerhorizonts.Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Auslegung
Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Interpretation des Verhaltens des Erklärenden sind die §§ 133, 157 BGB (analog). Für die Frage, ob der objektive Tatbestand einer Willenserklärung vorliegt und wie dieser auszulegen ist, sind die §§ 133, 157 BGB grundlegend und elementar.Ausdrücklich, konkludent und durch Schweigen
Ein objektiver Erklärungstatbestand kann grundsätzlich auf drei Arten gesetzt werden:- Ausdrücklich, zum Beispiel durch eine Unterschrift
- Konkludent, zum Beispiel durch Fahrt mit der Straßenbahn oder ausnahmsweise durch
- Schweigen, zum Beispiel im Rahmen des § 377 HGB im Kontext der Rügeobliegenheit. Da Schweigen aber grundsätzlich keinen Erklärungswert hat, sind hier nur die gesetzlich normierten Fällen oder die Fälle der vertraglichen Vereinbarung relevant. Im Grundsatz gilt, dass Schweigen keinen Erklärungswert hat.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!