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DSGVO - Räumlicher Anwendungsbereich in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten
Die gesetzliche Grundlage für die Prüfung des räumlichen Anwendungsbereichs der DSGVO ist Art. 3 DSGVO. Art. 3 DSGVO normiert den räumlichen Anwendungsbereich in positiver und negativer Hinsicht.
Gemäß Art. 3 Absatz 1 DSGVO findet die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Europäischen Union erfolgt. Dies unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung in der EU stattfindet oder nicht.
Gemäß Art. 3 Absatz 2 DSGVO findet die DSGVO auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betroffener natürlicher Personen Anwendung, die sich in der EU befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang steht
a) betroffenen natürlichen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen natürlichen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener natürlicher Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Europäischen Union erfolgt.
Gemäß Art. 3 Absatz 3 findet die DSGVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt.
Weitere Rechtsmaterie zum Datenschutz und Jura Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.
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