14. Oktober 2018

Art. 4 Nr. 2 DSGVO - Verarbeitung

Die Verarbeitung von Daten ist einer der zentralen Begriffe des Datenschutzes und der DSGVO. Wenn Sie eine Hausarbeit zum Datenschutz und der DSGVO schreiben oder sich vom Jura Ghostwriter zum Datenschutzrecht, zur DSGVO, dem BDSG oder den LDSG eine Vorlage für eine Hausarbeit schreiben lassen, müssen Sie die Definition des Tatbestandsmerkmals der Verarbeitung beherrschen.



Art. 4 Nr. 2 DSGVO - Verarbeitung - Gesetzliche Grundlage der Legaldefinition für die Hausarbeit


Art. 4 DSGVO normiert wesentliche Begriffsbestimmungen und Legaldefinitionen des Datenschutzrechts. Art. 4 Nr. 2 DSGVO enthält die Legaldefinition des datenschutzrechtlichen Tatbestandsmerkmals der „Verarbeitung“.

Im Sinne der DSGVO bezeichnet der Begriff der „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das 


  • Erheben, 
  • das Erfassen, 
  • die Organisation, 
  • das Ordnen, 
  • die Speicherung, 
  • die Anpassung oder Veränderung, 
  • das Auslesen, 
  • das Abfragen, 
  • die Verwendung, 
  • die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung,
  • den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.



Art. 4 Nr. 2 DSGVO - Verarbeitung - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit 


Art. 4 Nr. 2 DSGVO erneuert mit seiner Legaldefinition zum Tatbestandsmerkmal der „Verarbeitung“ die ursprüngliche Definition aus dem Bundesdatenschutzgesetz alter Fassung. In dem bis zum 24. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetz waren in § 3 BDSG a.F. weitere Begriffsbestimmungen des Datenschutzes normiert. Gemäß § 3 Abs. 4  S. 1 BDSG a.F. war ein Verarbeiten das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.

Im Einzelnen war, unbeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass

          a. die Daten an den Dritten weitergegeben
              werden oder
          b. der Dritte zur Einsicht oder zum
              Abruf bereitgehaltener Daten einsieht
              oder abruft,

      4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter
          personenbezogener Daten, um ihre weitere
          Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
      5. Löschen das Unkenntlichmachen
          gespeicherter personenbezogener Daten.


Im Vergleich zwischen Art. 4 Nr. 2 DSGVO und § 3 Abs. 4 BDSG a.F. wird deutlich, dass der neue in Art. 4 Nr. 2 DSGVO verwendete Begriff und dessen Legaldefinition weiter über den Begriff aus dem bis zum 24.05.2018 geltenden BDSG a.F. hinausgeht.

Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO impliziert jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff selbst ist extensiv und Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und die Entstehungsgeschichte des DSGVO geben eine extensive Interpretation vor.

In der Gesetzesgenese folgt der Begriff der Verarbeitung aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO der europarechtlichen Rechtsetzung und entspricht im Wesentlichen der Definition des Art. 2 lit. b RL 95/46/EG.

Dass der europäische Gesetzgeber keine spezifischen Erwägungsgründe zu Art. 4 Nr. 2 DSGVO normiert hat, zeigt die Deutlichkeit der von sich aus geforderten und gebotenen extensiven Interpretation des Begriffs in Theorie und Praxis.

Im BDSG alter Fassung, das bis 24.05.2018 in Deutschland galt, wurde die klassische Trias der Verarbeitung in Form der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten gesondert definiert und normiert. Die DSGVO weicht diese Trennung auf und lässt die Begriffe in den einheitlichen Begriff der Verarbeitung übergehen. Damit geht nun auch die Aufgabe der bisherigen Privilegierung der Auftragsverarbeitung gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 8 S. 3 BDSG a.F. einher.


Art. 4 Nr. 2 DSGVO - Verarbeitung - Ratio Legis für die Hausarbeit


Art. 4 Nr. 2 normiert einen umfassenden Verarbeitungsbegriff. Dies entspricht der gesetzgeberischen Vorgehensweise in Art. 2 lit. b RL 95/46/EG. Wie bereits oben angemerkt, entfällt in der DSGVO die Privilegierung der Auftragsverarbeitung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 8 S. 3 BDSG a.F. Damit macht es keinen Unterschied mehr, ob der Datenaustausch mit einem Auftragsdatenverarbeiter eine Weitergabe oder aber eine Übermittlung darstellt. Die DSGVO fasst beide Vorgänge unter den einheitlichen Begriff der Verarbeitung der Daten zusammen. Rechtsfolge ist damit, dass eine Übermittlung von Daten an Auftragsverarbeiter immer einer gesetzlichen Erlaubnis bedarf.

Weitere Erläuterungen und Jura Definitionen der Jura Ghostwriter zum Datenschutz und anderen Rechtsgebieten finden Sie hier.

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