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DSGVO - Positiver sachlicher Anwendungsbereich in der Jura Hausarbeit und anderen Rechtsgutachten
Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO gilt weiterhin auch für die nicht automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten, welche entweder gegenwärtig bereits in einem Dateisystem gespeichert sind oder aber zukünftig in einem Dateisystem gespeichert werden sollen.
DSGVO - Negativer sachlicher Anwendungsbereich in der Hausarbeit
Vom sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen sind folgende Datenverarbeitungsvorgänge bezüglich personenbezogener Daten:
- Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts der EU;
- Datenverarbeitung der Mitgliedstaaten der EU im Anwendungsbereich der Tätigkeiten gemäß Titel 5 Kapitel 2 EUV;
- Datenverarbeitung natürlicher Personen zum Zwecke ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten;
- Datenverarbeitung durch zuständige öffentlich-rechtliche Institutionen mit dem Ziel der Prävention, der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder im Rahmen der Vollstreckung von Strafen;
- Datenverarbeitung durch zuständige öffentlich-rechtliche Institutionen im Rahmen der präventiven und repressiven Gefahrenabwehr.
DSGVO - Datenschutz bei der Verarbeitung durch Unionsinstitutionen
Erfolgt die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten durch Organe, Institutionen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union, so gilt die Verordnung EG Nr. 45/2001. Diese Verordnung sowie weitere Rechtsakte der Europäischen Union zur Regelung der Datenverarbeitung im Kontext personenbezogener Daten werden in Harmonisierung mit Art. 98 DSGVO an die DSGVO angepasst.
Die DSGVO hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.
DSGVO - Gesetzliche Grundlage zum sachlichen Anwendungsbereich für die Hausarbeit
Gesetzliche Grundlage für die Regelung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO ist Art. 2 DSGVO. Art. 2 DSGVO normiert den sachlichen Anwendungsbereich.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten, welche in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 1 DSGVO gilt für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 DSGVO werden die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der EU, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten normieren, im Einklang mit Art. 98 DSGVO an die Grundsätze und Vorschriften der DSGVO angepasst.
Gemäß Art. 2 Abs. 4 DSGVO lässt die DSGVO die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Weitere Erklärungen und Jura Definitionen der Jura Ghostwriter zum Datenschutzrecht und anderen Rechtsgebieten finden Sie hier.
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