27. April 2019

Entgeltforderung - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltforderung ist im Schuldrecht allgegenwärtig. Definition und Erklärung für Ihre optimale Handhabung in der Hausarbeit erfahren Sie hier von Jura Ghostwriter.


Entgeltforderung - Um was geht es


In der Regel geht es bei Verträgen darum, dass eine Partei eine Leistung und die andere hierfür eine Gegenleistung erbringt. Daher stehen sich grundsätzlich Leistung und Entgelt gegenüber. Beachten Sie dabei, dass mit dem Begriff Entgelt nicht unbedingt eine Geldleistung gemeint ist. Zwar wird das Entgelt in der Regel auch eine Geldleistung sein, zwingend ist dies aber nicht. Die Gegenleistung kann auch in der Erbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Rechten bestehen.


Entgeltforderung - Gesetzliche Grundlage


Der Begriff des Entgelts taucht im Gesetz an diversen Stellen auf, beispielsweise in § 286 III BGB. Gemäß § 286 III 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Nach herrschender Meinung ist mit „Entgelt“ im Sinne des § 286 III BGB ausnahmsweise nur eine Geldforderung im klassischen Sinne gemeint.


Entgeltforderung - Definition


Eine Entgeltforderung ist eine, nicht notwendig im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, Forderung auf Erbringung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger der Entgeltforderung geschuldete Leistung. 


Entgeltforderung - Beispiel


V verkauft K ein Smartphone für 500 €. V erbringt die Leistung aus § 433 I BGB durch Übereignung und Übergabe eines mangelfreien Smartphones an S. Als Gegenleistung hat der V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB gegenüber K. Diese Kaufpreisforderung gemäß § 433 II BGB ist eine Entgeltforderung. Tauschen V und K ein Smartphone im Sinne des § 480 BGB, so besteht die Entgeltforderung des V gegen K im Anspruch auf Übereignung und Übergabe des mangelfreien Smartphones gemäß §§ 480, 433 I BGB.

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