28. April 2019

Erfolgsort - Erklärung und Definition für die Hausarbeit

Der Erfolgsort ist ein wichtiger Begriff des Schuldrecht AT. Erklärung und Definition erfahren Sie hier in gewohnter, auf den Punkt gebrachter, Art und Weise von Ghostwriter Jura.


Erfolgsort - Um was geht es


Wie der Name schon vermuten lässt, schuldet ein Schuldner die Erbringung einer Leistung an den Gläubiger. Neben der Festlegung des Leistungsinhaltes muss dabei auch bestimmt werden, wann und wo diese Leistung zu erbringen ist und insbesondere wo der Leistungserfolg einzutreten hat.

Die Antwort hierauf gibt der Erfolgsort, der entweder vertraglich vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist. Der Erfolgsort ist nicht mit dem Leistungsort zu verwechseln. Der Leistungsort ist der Ort, an welchem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Leistungshandlung und Leistungserfolg sind daher strikt zu trennen.


Erfolgsort - Gesetzliche Grundlage


Eine direkte gesetzliche Grundlage für den Erfolgsort gibt es nicht. Indirekt ist der Begriff aber in § 362 BGB verankert. § 362 BGB normiert das Erlöschen einer Schuld durch Leistung. Gemäß § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis (im engeren Sinne, also der Anspruch iSd § 194 I BGB), wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Erfüllung tritt damit immer nur dann ein, wenn die Leistung zur richtigen Zeit, am richtigen Ort, mit dem richtigen Leistungsinhalt und in der richtigen Art und Weise erbracht wird.


Erfolgsort - Definition


Der Erfolgsort ist derjenige räumliche Bezugspunkt, an welchem der Leistungserfolg eintreten muss.


Erfolgsort - Beispiel


V verkauft K ein Smartphone für 500 €. Sie vereinbaren, dass K das Smartphone bei V abholt und bezahlt. Vereinbart ist damit eine Holschuld iSd § 269 I, II BGB. Der Leistungsort liegt damit am Wohnort/Geschäftssitz des V. Der Erfolgsort liegt ebenfalls am Wohnort/Geschäftssitz des V. Hier wird die Leistung des V gegenüber K erbracht. V muss also an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz dem K gemäß § 433 I BGB das Eigentum an dem Smartphone verschaffen und dieses auch dort übergeben.

Gleichzeitig schuldet K die Bezahlung aus § 433 II BGB am Wohnsitz/Geschäftssitz des V. Auch bezüglich der Kaufpreisforderung ist der Erfolgsort daher am Wohnsitz/Geschäftssitz des V. Die Erfüllung kann daher nur dadurch erfolgen, dass V und K ihre Pflichten jeweils am Erfolgsort in Form des Wohnsitzes/Geschäftssitzes des V leisten.

Weitere Erklärungen und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Schuldrecht AT wie die zum Erfolgsort finden Sie hier.

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