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Verzug - Definition des Verzuges für die Hausarbeit
Verzug im Sinne des Schuldnerverzuges liegt vor, wenn ein Schuldner trotz wirksamer, fälliger und einredefreier Forderung des Gläubigers auf eine Mahnung beziehungsweise bei Entbehrlichkeit einer Mahnung ohne Mahnung schuldhaft seine Leistungspflicht nicht erfüllt.
Kurzformel: Schuldnerverzug ist schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Einredefreiheit und Mahnung.
Verzug - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit
Gesetzliche Grundlage des Schuldnerverzuges sind die §§ 280 I, II, 286 BGB.
§ 280 BGB normiert den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 I 1 BGB Schadensersatz verlangen. Dies gilt gemäß § 280 I 2 BGB nur dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann ein Gläubiger gemäß § 280 II BGB nur dann verlangen, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sind.
§ 286 BGB normiert den Schuldnerverzug
Leistet ein Schuldner auf die Mahnung eines Gläubigers nicht, welche nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt der Schuldner gemäß § 286 I 1 BGB durch diese Mahnung in Schuldnerverzug. Der Mahnung stehen dabei gemäß § 286 I 2 BGB
- die Erhebung einer Klage und
- die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Entbehrlichkeit der Mahnung
Einer Mahnung bedarf es gemäß § 286 II BGB nur dann nicht, wenn
- die Leistungszeit zur Erfüllung der Leistungspflicht durch den Schuldner präzise nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung durch den Schuldner ein bestimmtes Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für diese Leistung in der Art und Weise bestimmt ist, dass sich diese Leistungszeit von dem Ereignis an nach dem Kalender eindeutig bestimmen lässt,
- der Schuldner die Erbringung seiner geschuldeten Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
- aus besonderen anderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von Schuldner und Gläubiger der sofortige Eintritt des Schuldnerverzuges gerechtfertigt ist.
30-Tages-Regel bei Geldforderungen beachten
Der Schuldner einer Geldforderung kommt gemäß § 286 III 1 BGB spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraums von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer Zahlungsaufstellung die Leistung erbringt.
Besonderheiten beim Verbraucher beachten
Bei einem Schuldner, der gleichzeitig Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, tritt dieser Verzug nur dann ein, wenn der Verbraucher in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders darauf hingewiesen wurde.
Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, gemäß § 286 III 2 BGB spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit der Forderung und dem Empfang der Gegenleistung in Schuldnerverzug.
Verzug erfordert Vertretenmüssen
Ein Schuldner kommt gemäß § 286 IV BGB nicht in Verzug, wenn die Leistung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.
Bei abweichenden Vereinbarungen § 271a BGB berücksichtigen
Gemäß § 286 V BGB gilt für eine von § 286 I - III BGB abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzuges § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
§ 271a BGB normiert Regelungen zu Vereinbarungen über Zahlungsfristen, Überprüfungsfristen und Abnahmefristen
Eine Vereinbarung, nach welcher ein Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist gemäß § 271a I 1 BGB nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Geht einem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder eine gleichartige Zahlungsaufstellung zu, so tritt gemäß § 271a I 2 BGB der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Bis zum Beweis eines anderen Zeitpunktes wird gemäß § 271a I 3 BGB vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt. Hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser gemäß § 271a I 3 BGB an die Stelle des Zeitpunktes des Empfangs der Gegenleistung.
Ist ein Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer eins bis drei des Gesetzes wegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist gemäß § 271a II 1 abweichend von § 271a I BGB
- eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
- eine Vereinbarung, nach der ein Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
Gemäß § 271a II 2 BGB sind § 271a I 2, 3 BGB entsprechend anzuwenden.
Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist gemäß § 271a III eine Vereinbarung, nach welcher die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als dreißig Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
Ist eine Vereinbarung nach § 271a I - III BGB unwirksam, bleibt der Vertrag gemäß § 271a IV BGB im Übrigen wirksam.
Gemäß § 271a V sind die § 271a I - III BGB nicht anzuwenden auf
- die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungen und
- ein Schuldverhältnis, aus welchem ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
Gemäß § 271a VI BGB lassen die § 271 I - III BGB sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
§ 34 EGBGB beachten
Abschließend ist § 34 EGBGB zu beachten. § 34 EGBGB normiert eine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB sind gemäß § 34 S. 1 EGBGB in der seit dem 29.07.2014 geltenden Fassung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, welches nach dem 28.07.2014 entstanden ist. Abweichend von § 34 S. 1 EGBGB sind die dort genannten Gesetze gemäß § 34 S. 2 EGBGB auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
Verzug - Prüfungsschema der Jura Ghostwriter zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Hausarbeit
- Wirksamer vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner
- Fälligkeit des Anspruchs
- Sonstige Einredefreiheit des Anspruchs
- Mahnung
- Bei Fehlen einer Mahnung Entbehrlichkeit einer Mahnung
- Bei Entbehrlichkeit einer Mahnung 30-Tages-Regel beachten
- Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
- Vertretenmüssen gemäß §§ 280 I 2, 286 IV BGB
Weitere Definitionen und Begriffserklärungen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit finden Sie hier.
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