19. April 2019

Dauerschuldverhältnis - Definition und Erklärung für die Hausarbeit

Das Dauerschuldverhältnis ist ein wichtiger Brennpunkt in Hausarbeiten zum Schuldrecht. Diese Definition der Ghostwriter Jura verschafft Ihnen Sicherheit in der zivilrechtlichen Hausarbeit.


Dauerschuldverhältnis - Um was geht es


Ein Schuldverhältnis ist eine pflichten- und rechtebegründende Sonderbeziehung zwischen mindestens zwei Personen. Häufig sind Schuldverhältnisse darauf ausgerichtet, dass die Leistung beziehungsweise die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen einmalig erbracht werden.

So beispielsweise beim Kaufvertrag, bei dem die Kaufsache vom Verkäufer gemäß § 433 I BGB mangelfrei geliefert wird und der Käufer gemäß § 433 II BGB die Kaufsache abnimmt und bezahlt.

Es gibt jedoch auch Schuldverhältnisse, bei denen über einen längeren Zeitraum oder wiederkehrend Leistungen und Gegenleistungen erbracht werden. Aufgrund dieser Besonderheit werden diese spezifisch rechtlich behandelt. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt grundsätzlich die Kündigung an die Stelle eines Rücktritts.


Dauerschuldverhältnis - Gesetzliche Grundlage


Im Schuldrecht AT findet sich eine gesetzliche Grundlage für das Dauerschuldverhältnis in § 314 BGB. § 314 BGB normiert ausweislich der amtlichen Überschrift die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.

Gemäß § 314 I 1 BGB kann jeder Vertragspartner aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Dauerschuldverhältnis kündigen.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 I BGB liegt gemäß § 314 I 2 BGB dann vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung beziehungsweise bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Besteht ein wichtiger Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, so ist die Kündigung gemäß § 314 II 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Für die Entbehrlichkeit einer Fristbestimmung zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung finden gemäß § 314 II 2 BGB die Vorschriften des § 323 II Nr. 1, Nr. 2 BGB entsprechende Anwendung.

Die Fristbestimmung zur Abhilfe und eine Abmahnung sind gemäß § 314 II 3 BGB auch dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die sofortige Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigen.

Gemäß § 314 III BGB kann der Kündigungsberechtigte aber nur innerhalb einer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bestimmenden angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Durch die Kündigung wird gemäß § 314 IV BGB die Berechtigung zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen.


Dauerschuldverhältnis - Definition


Das Dauerschuldverhältnis ist eine rechte- und pflichtenbegründende Sonderbeziehung, die mindestens eine Person zu einer dauernden oder wiederkehrenden Leistung verpflichtet und bei welcher der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Sonderverbindung abhängig ist.


Dauerschuldverhältnis - Beispiele


Im Zuge der Vertragsfreiheit sind die Parteien gemäß § 311 I BGB berechtigt, jegliche Arten von Verträgen als Dauerschuldverhältnisse zu gestalten.

Das Gesetz enthält außerdem typisierte Vertragsarten, die als Dauerschuldverhältnisse konstruiert sind.

Beispiele für Dauerschuldverhältnisse sind:


  • Darlehensvertrag gemäß §§ 488 bis 490 BGB;
  • Mietvertrag gemäß §§ 535 bis 580a BGB;
  • Pachtvertrag gemäß §§ 581 bis 584b BGB;
  • Landpachtvertrag gemäß §§ 585 bis 597 BGB;
  • Dienstvertrag gemäß §§ 611 bis 630 BGB;
  • Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB;
  • Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 705 bis 740 BGB.


Dauerschuldverhältnis - Gegenbeispiel


Beachten Sie in der Hausarbeit, dass ein Ratenlieferungsvertrag kein Dauerschuldverhältnis ist. Daraus folgt, dass ein Ratenlieferungsvertrag nicht gekündigt werden kann. Es muss vielmehr ein Rücktritt im Sinne der §§ 346 bis 354 BGB erfolgen.

Weitere Definitionen der Ghostwriter Jura aus dem Schuldrecht AT wie die zum Dauerschuldverhältnis für Ihre Hausarbeit finden Sie hier.

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