Der Schuldrecht AT gemäß §§ 241 bis 432 BGB formuliert allgemeine schuldrechtliche Vorschriften, die grundsätzlich für alle besonderen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse gelten.
Im Gegensatz hierzu regelt das Schuldrecht BT gemäß §§ 433 bis 853 BGB einzelne typische vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse.
Zu beachten ist der Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali). Hiernach verdrängen die speziellen Vorschriften des Besonderen Schuldrechts die allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts AT.
Der Schuldrecht AT hat damit subsidiäre Ergänzungs- und Auffangfunktion, soweit keine spezielleren Vorschriften des Schuldrechts BT vorrangig sind.
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