Steuern - Definition und gesetzliche Grundlage
Der Begriff der Steuern wird in § 3 I Abgabenordnung (AO) definiert. Hiernach sind Steuern alle Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen denjenigen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dabei kann die Erzielung von Einnahmen durchaus ausnahmsweise auch nur Nebenzweck sein.Steuern sind Geldleistungen
Steuern können nur Geldleistungen darstellen. Leistungen anderer Art sind daher ausnahmslos keine Steuern. Damit sind beispielsweise Sachleistungen oder Arbeitsleistungen keine Steuern. Steuern können daher auch nicht in Form von anderen Leistungen außer Geld erbracht werden. Der Steuerschuldner muss seine Steuerschuld in Geld leisten.Steuern sind keine Leistung für eine Gegenleistung und umgekehrt
Steuern stehen keine Leistungen des Staates gegenüber. Der Steuerschuldner bezahlt daher seine Steuern, ohne hierfür vom Staat eine besondere Leistung zu erhalten. Insbesondere ist mit der Steuerpflicht und der Begleichung von Steuern kein Erwerb von Ansprüchen gegenüber dem Staat verbunden.Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben
Steuern können nur vom Staat beziehungsweise öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhoben werden. Hierzu zählen die Gebietskörperschaften des Bundes, der Bundesländer sowie der Gemeinden. Ebenfalls gehören hierzu als Sonderfall die Kirchen. Auch die Kirchen sind steuerberechtigt.Steuern dienen einem Fiskalzweck
Ratio legis des Steuerrechts ist die Erzielung von Einnahmen für den Staat. Die Einnahmen des Staates resultieren zum größten Teil aus Steuereinnahmen. Andere relevante Einnahmequellen des Staates gibt es nicht. Jedenfalls würden die anderen Einnahmequellen nicht dazu ausreichen, die Staatsfinanzierung zu sichern.Steuern folgen dem Tatbestandsprinzip
Sobald ein Steuertatbestand erfüllt ist, tritt die Rechtsfolge der Steuerpflicht ein. Dies gilt für alle Personen, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Steuertatbestands erfüllt sind, ausnahmslos. Man spricht hier vom Tatbestandsprinzip des Steuerrechts. Dieses ist eng verbunden mit dem Prinzip der Gleichheit der Besteuerung.Steuern haben Zwangscharakter
Steuern werden vom Staat öffentlich-rechtlich aufgrund der hierarchischen Überordnung des Staates und der Unterordnung des Bürgers zwangsweise auferlegt. Steuern müssen daher bezahlt werden und das Steuerrecht des Staates kann zwangsweise mit vielen Mitteln durchgesetzt werden. Im Steuerrecht zeigt sich sehr deutlich das typische Über-Unterordnungsverhältnis im öffentlichen Recht.Steuern können Lenkungswirkung haben
Wie der Wortlaut des Begriffes schon zeigt, dienen Steuern und das Steuerrecht der Steuerung. Obwohl der Fiskalzweck grundsätzlich im Vordergrund steht, kann die Einnahmenerzielung auch Nebenzweck sein. Man spricht von der Lenkungswirkung des Steuerrechts. So beispielsweise bei der Tabaksteuer oder der Biersteuer. Hier soll unerwünschtes Verhalten durch entsprechende Besteuerung vermieden werden. Insgesamt ist das gesamte Steuerrecht ein Steuerungsinstrument, da Investitionen belohnt und Konsum grundsätzlich „bestraft“ wird.Weitere Fragen und Antworten zum Wissenstraining der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit im Steuerrecht finden Sie hier.
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