Lex specialis derogat legi generali - Übersetzung
Das spezielle Gesetz hebt das generelle insoweit auf.
Lex specialis derogat legi generali - Definition
Der Spezialitätsgrundsatz, den die römische lex-specialis-Regel beinhaltet, besagt, dass ein spezielleres Gesetz oder eine speziellere Regelung grundsätzlich das speziellere Gesetz oder die speziellere Regelung in ihrem Anwendungsbereich verdrängt.
Lex specialis derogat legi generali - Beispiel aus dem Strafrecht
§ 223 StGB normiert die "einfache" Körperverletzung. Die Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ergänzt die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB um weitere Tatbestandsmerkmale, womit der Grundtatbestand des § 223 StGB spezifiziert wird. § 224 StGB verdrängt daher im Wege der Konkurrenz die einfache Körperverletzung.
Ein anderes Beispiel ist der Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB im Verhältnis zum "einfachen" Diebstahl gemäß § 242 StGB. § 244 StGB verdrängt daher im Wege der Gesetzeskonkurrenz § 242 StGB.
Ein anderes Beispiel ist der Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB im Verhältnis zum "einfachen" Diebstahl gemäß § 242 StGB. § 244 StGB verdrängt daher im Wege der Gesetzeskonkurrenz § 242 StGB.
Lex specialis derogat legi generali - Beispiel aus dem Zivilrecht
Im Bereich des Arbeitsrechts ist ein Unternehmenstarifvertrag spezieller als ein Flächentarifvertrag. Der Unternehmenstarifvertrag verdrängt daher in seinem Anwendungsbereich einen Flächentarifvertrag.
Lex specialis derogat legi generali - Beispiel aus dem Öffentlichen Recht
Im Bereich des Polizeirechts bilden die Standardmaßnahmen im Verhältnis zur polizeirechtlichen Generalklausel Spezialermächtigungen. Die Standardmaßnahmen verdrängen daher in ihrem Anwendungsbereich die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage.
Achtung - lex specialis derogat legi generali ≠ Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht
Der Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht besagt, dass Gegenstand eines Sachenrechts nur eine "einzelne" Sache sein kann. So kann beispielsweise Eigentum nur an einer einzelnen Sache und nicht an einer Sachgesamtheit oder Teilen einer einzelnen Sache bestehen. Eine Ausnahme besteht bei Sondereigentum an Wohnungen.
Der Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht ist auch der Grund, warum eine Sache ihre Selbständigkeit dann verliert, wenn sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird. Es gibt keine Sonderrechtsfähigkeit an Teilen einer Sache, womit auch das selbständige Eigentum an der Sache verloren geht.
Dieser Spezialitätsgrundsatz des Sachenrechts ist also streng vom Spezialitätsgrundsatz in Form des lex specialis derogat legi generali-Grundsatzes zu unterscheiden, der für alle Rechtsgebiete und als allgemeines Prinzip des Rechts gilt.
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