Das Kaufrecht ist als spezialgesetzliches Schuldverhältnis in den §§ 433 bis 479 BGB normiert.
Aber nicht nur diese spezifischen Normen des Kaufrechts im engeren Sinne sind für das Kaufrecht im weiteren Sinne relevant. Zum Kaufrecht im weiteren Sinne gehören auch Vorschriften des Schuldrechts AT gemäß §§ 241 bis 432 BGB. So beispielsweise, wenn Lücken im Kaufrecht bestehen, die durch die Regelungen des Schuldrechts AT aufgefangen werden. Oder auch im Rahmen von Verweisungen wie beispielsweise im Recht der Leistungsstörungen gemäß §§ 437, 280 ff. BGB.
Für das Kaufrecht gelten zudem die Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre gemäß 104 bis 185 BGB. So beispielsweise bei der Entstehung des Kaufvertrages gemäß §§ 145 ff. BGB, der aus Willenserklärungen im Sinne der §§ 116 ff. BGB besteht und ein Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 104 ff. BGB darstellt.
Weitere Fragen und Antworten für Dein Wissenstraining für die Hausarbeit im Schuldrecht BT wie die zur systematischen Einordnung des Kaufrechts in das Gesamtsystem des BGB findest Du hier.
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