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Unternehmer - Definition für die Hausarbeit
Nach der Legaldefinition des § 14 I BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Unternehmer - Wichtige Vorschriften
Das Tatbestandsmerkmal des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB taucht in vielen Vorschriften auf. Es normiert dabei die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen und den persönlichen Schutzbereich dieser Normen.
Wichtige Normen diesbezüglich sind beispielsweise:
- Unbestellte Leistungen gemäß § 241a BGB
- Anwendungsbereich des AGB-Rechts gemäß § 310 I, III BGB
- Anwendungsbereich der Verbraucherverträge gemäß § 312 BGB
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gemäß § 355 I BGB
- Widerruf bei verbundenen Verträgen gemäß § 358 BGB
- Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag gemäß § 481 BGB
- Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB
- Ratenlieferungsverträge gemäß § 510 BGB
- Gewinnzusagen gemäß § 661a BGB
Unternehmer - Abgrenzung zum Werkvertragsrecht
Der Begriff des Unternehmers taucht auch im Werkvertragsrecht gemäß § 631 BGB auf. Allerdings ist der Unternehmerbegriff des § 631 BGB ein spezieller Begriff aus dem besonderen Schuldrecht, dem Vertragsrecht und dem Werkvertragsrecht.
Unternehmer im Sinne der §§ 631 bis 649 BGB sind alle Hersteller des Werkes im Sinne dieser Vorschriften.
Der Begriff des Unternehmers gemäß § 14 BGB aus dem Allgemeinen Teil des BGB gemäß §§ 1 bis 240 BGB ist hiervon systematisch strikt zu unterscheiden.
Unternehmer - Rechtssubjekte mit Unternehmereigenschaft
Gemäß § 14 I BGB können Unternehmer natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein.
Nach der Legaldefinition gemäß § 14 II BGB sind rechtsfähige Personengesellschaften solche Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Zu dieser Art von Personengesellschaften zählen:
- Die OHG gemäß §§ 105 bis 160 HGB
- Die KG gemäß §§ 161 bis 177a HGB
- Die Partnerschaft gemäß § 1 bis 11 PartGG
- Die EWIV gemäß § 1 bis 18 AGEWIV
- Die Außen-GbR gemäß §§ 705 bis 740 BGB
Unternehmer - Gewerbliche oder selbständige Tätigkeit
Der Unternehmer muss gewerblich oder selbständig handeln.
Gewerblich oder selbständig tätig ist, wer am Markt planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen anbietet.
Dabei ist es irrelevant, ob der Unternehmer diese Leistungen haupt- oder nebenberuflich am Markt platziert. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant.
Unternehmer - Abschluss eines Rechtsgeschäfts
Entgegen dem Wortlaut des § 14 I BGB ist für die Bejahung des Unternehmersbegriffes der Abschluss eines Rechtsgeschäfts kein konstitutiver Bestandteil. Dogmatisch begründet wird dies mit einer teleologischen Reduktion des § 14 I BGB.
Weitere Begriffe und Definitionen der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit wie die zum Unternehmer gemäß § 14 BGB finden Sie hier.
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