5. April 2019

Die Bestandteile einer zivilrechtlichen Willenserklärung

In der Hausarbeit zum Zivilrecht ist der Begriff der Willenserklärung elementar. Was eine Willenserklärung ist und aus welchen Bestandteilen sie besteht, das erklären Ihnen die Jura Ghostwriter kurz und simpel.


Bestandteile einer Willenserklärung - Um was geht es

Rechtsgeschäftliche und insbesondere vertragliche Ansprüche auf die Primärleistung oder auch Sekundärleistungsansprüche wegen Nichtleistung, Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung oder Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB setzen einen wirksamen Vertrag der Parteien voraus. Ein Vertrag besteht aus mindestens zwei korrespondierenden Willenserklärungen, in der Regel Angebot und Annahme. In der Hausarbeit müssen Sie daher den Rechtsbegriff der Willenserklärung beherrschen.


Bestandteile einer Willenserklärung - Objektiver Tatbestand

Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand.

Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt dann vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten aus dem Verhalten des Gegenübers gemäß §§ 133, 157 BGB auf einen Handlungswillen, ein Erklärungsbewusstsein sowie einen Geschäftswillen geschlossen werden kann.


Bestandteile einer Willenserklärung - Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung besteht aus drei Elementen (Merksatz: Aller guten Dinge sind drei!). Dies sind der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein sowie der Geschäftswille.


Bestandteile einer Willenserklärung - Handlungswille

Der Handlungswille bezeichnet das voluntativ gesteuerte Verhalten zur Äußerung eines Rechtsfolgewillens. Der Handungswille fehlt bei vis absoluta, Reflexen, Bewegungen unter Hypnose und während der Bewusstlosigkeit oder auch bei Verhalten im Schlaf.

Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor. Der Handlungswille ist daher konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung.


Bestandteile einer Willenserklärung - Erklärungsbewusstsein

Das Erklärungsbewusstsein bezeichnet das abstrakte Wissen des Erklärenden, dass seine Handlung rechtlich erheblich ist. Schulbeispiel für das fehlende Erklärungsbewusstsein ist der Trierer Weinversteigerungsfall. Hier grüßt ein Besucher einer Versteigerung einen Bekannten per Handheben ohne zu wissen, dass die Geste des Handhebens auf einer Versteigerung als Gebotsabgabe interpretiert wird.

Ob das Erklärungsbewusstsein konstitutives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung ist, ist umstritten. Für die herrschende Meinung genügt potentielles Erklärungsbewusstsein.


Bestandteile einer Willenserklärung - Geschäftswille

Der Geschäftswille bezeichnet die voluntative Konkretisierung des gewollten rechtlichen Erfolges. Der Handelnde beabsichtigt also mit seinem Verhalten eine konkrete Rechtsfolge wie beispielsweise den Kauf eines Smartphones zum Preis von 479,- EUR von einer bestimmten Person. Der Handelnde hat damit eine ganz konkrete Vorstellung bezüglich der Parteien des Vertrages, des Vertragsgegenstandes sowie des Preises.

Der Geschäftswille ist kein konstitutives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung. Dies erkennt man deutlich an der Existenz der Anfechtungsregeln gemäß §§ 119 ff. BGB. Fehlt der Geschäftswille ist die Willenserklärung wirksam; nicht nichtig, aber vernichtbar. Aus dem Umkehrschluss zur Existenz der Anfechtungsregeln ergibt sich daher die Einordnung des Geschäftswillens als nicht konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung.


Jura Ghostwriter Spezial-Tipp

Sie werden häufig lesen oder hören, dass es zu einem Vertragsschluss zweier übereinstimmender Willenserklärungen bedarf. Dies ist falsch. Angebot und Annahme sind weder formal noch inhaltlich übereinstimmend; sie beziehen sich aber aufeinander. Zutreffenderweise schreibt oder spricht man daher von korrespondierenden Willenserklärungen. Achten Sie auf solche Details, sie sind entscheidend für höchste Punktzahlen!

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