Abgabe einer Willenserklärung - Definition
Abgabe einer Willenserklärung - Bedeutung
Der Erklärende muss im Rahmen seiner Abgabe in der Art und Weise handeln, dass an der Endgültigkeit und Ernsthaftigkeit der Erklärung kein Zweifel mehr besteht.
Abgabe einer Willenserklärung - Problemfall „Abhandenkommen“
Wichtig ist bei der Abgabe, dass der Erklärende die Willenserklärung willentlich in den Rechtsverkehr entsendet. Kommt die Willenserklärung ohne diesen Willen in den Rechtsverkehr, spricht man dogmatisch von einer sogenannten „abhanden gekommenen Willenserklärung“.
Die Rechtsfolge bei abhanden gekommenen Willenserklärungen ist umstritten. Liegt ein Verschulden des Erklärenden bezüglich des ungewollten Inverkehrbringens vor, so wird der Erklärungsempfänger bei Gutgläubigkeit nach herrschender Meinung aus Gründen des Verkehrsschutzes geschützt. Damit gilt die Willenserklärung als abgegeben und die Willenserklärung ist unter dem Aspekt der Abgabe wirksam.
Es wird dem Erklärenden allerdings die Möglichkeit der Anfechtung gemäß § 119 I 2 BGB analog eingeräumt. Er muss dann aber auch wiederum den Vertrauensschaden des Erklärungsempfängers gemäß § 122 BGB analog ersetzen.
Nach anderer Auffassung liegt keine Abgabe beziehungsweise keine wirksame Abgabe vor. Der Absender hat jedoch dem Empfänger gemäß § 311 II BGB aus culpa in contrahendo den Vertrauensschaden zu ersetzen.
Weiteres Basiswissen der Jura Ghostwriter für Ihre Hausarbeit im Zivilrecht wie das zur Abgabe einer Willenserklärung finden Sie hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!