14. April 2019

Prüfungsschema für den Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs

In der Hausarbeit zum Kaufrecht begegnen Sie unter anderem dem Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens wegen Verzögerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Dieses Prüfungsschema der Jura Ghostwriter zeigt Ihnen eine sichere Methode zur erfolgreichen Prüfung dieses komplizierten Anspruchs.


Schadensersatzanspruch wegen Verzug mit der Nacherfüllung - Um was geht es


Ist die Kaufsache mangelhaft, so hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB. Kommt der Verkäufer mit dieser Nacherfüllung in Verzug, kann der Käufer Schadensersatz neben der Leistung vom Verkäufer verlangen. Der Anspruchsinhalt bezieht sich auf den durch die Verzögerung entstandenen Schaden beim Käufer, beispielsweise Mahn- und Anwaltskosten.


Schadensersatzanspruch wegen Verzug mit der Nacherfüllung - Gesetzliche Grundlagen


Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ergibt sich aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB. Beachten Sie dabei, dass § 437 Nr. 3 BGB nicht ausdrücklich auf § 286 BGB verweist. § 437 Nr. 3 BGB verweist aber auf § 280 BGB, der in Absatz 2 wiederum auf § 286 BGB verweist. § 437 Nr. 3 BGB verweist damit mittelbar auf § 286 BGB. Damit wird sichergestellt, dass § 286 BGB auch auf den Verzug mit der Nacherfüllung anwendbar ist.


Schadensersatzanspruch wegen Verzug mit der Nacherfüllung - § 437 Nr. 3 BGB als gesetzlicher Ausgangspunkt


§ 437 BGB normiert die Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache. Ist die Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 3 BGB nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.


Schadensersatzanspruch wegen Verzug mit der Nacherfüllung - § 280 BGB


§ 280 BGB normiert den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger gemäß § 280 I 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.

Dies gilt gemäß § 280 I 2 BGB nur dann nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 280 II BGB nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen.


Transformation der Tatbestandsvoraussetzungen des § 280 BGB in den kaufrechtlichen Kontext beim Nacherfüllungsanspruch


Bei Ihrer Subsumtion unter die Vorschriften des Schuldrecht AT im Kontext des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs müssen Sie die Norm des § 280 BGB im Sinne der kaufrechtlichen Normen auf den Nacherfüllungsanspruch übertragen. Die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 280 BGB sind damit folgendermaßen zu übertragen:

Verletzt der Verkäufer als Schuldner seine Nacherfüllungspflicht, so kann der Käufer Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens vom Verkäufer verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Verletzung der Nacherfüllungspflicht nicht zu vertreten hat.

Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllungspflicht kann der Käufer vom Verkäufer nur unter den zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 BGB verlangen.


Schadensersatzanspruch wegen Verzug mit der Nacherfüllung - § 286 BGB


§ 286 BGB normiert den Verzug des Schuldners. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt der Schuldner gemäß § 286 I 1 BGB durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen gemäß § 286 I 2 BGB die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich.

Der Mahnung durch den Gläubiger bedarf es gemäß § 286 II BGB nicht, wenn

  • für die Leistung des Schuldners eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.

Der Schuldner kommt gemäß § 286 IV BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Transformation der Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 BGB in den kaufrechtlichen Kontext beim Nacherfüllungsanspruch


Bei Ihrer Subsumtion unter die Vorschriften des Schuldrecht AT im Kontext des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs müssen Sie die Norm des § 286 BGB im Sinne der kaufrechtlichen Normen auf den Nacherfüllungsanspruch übertragen. Die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 286 BGB sind damit folgendermaßen zu übertragen:

Leistet der Verkäufer auf eine Mahnung des Käufers bezüglich des Nacherfüllungsanspruchs nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs erfolgt, so kommt der Verkäufer durch die Mahnung des Käufers in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf Nacherfüllung gleich.

Der Mahnung des Käufers bedarf es nicht, wenn

  • für die Nacherfüllung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Nacherfüllung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Nacherfüllung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  • der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.

Der Verkäufer kommt nicht in Verzug mit der Nacherfüllung, solange die Nacherfüllung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.


Prüfungsschema zum Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Verzug mit der Nacherfüllungspflicht


I. Tatbestandsvoraussetzungen

    1. Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer
        über eine Kaufsache zum Preis von X
        gemäß § 433 BGB
    2. Wirksamkeit des Kaufvertrages
    3. Sachmangel der Kaufsache gemäß § 434 BGB
        bei Gefahrübergang gemäß §§ 446, 447 BGB oder
    4. Rechtsmangel der Kaufsache gemäß § 435 BGB bei Erwerb
    5. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
        des Käufers auf Nacherfüllung
    6. Nichtleistung des Verkäufers
    7. Mahnung des Käufers wegen der Nichtleistung
    8. Entbehrlichkeit der Mahnung bei fehlender Mahnung
    9. Nichtleistung des Verkäufers trotz Mahnung
    10. Vertretenmüssen des Verkäufers bezüglich der Nichtleistung
a) Vermutung gemäß § 286 IV BGB
b) Exkulpation

II. Kein Ausschluss der Gewährleistung

     1. Vertraglich
     2. Gesetzlich

III. Rechtsfolge ist Ersatz des Verzögerungsschadens bezüglich der Nichterfüllung des Nacherfüllungsanspruchs


IV. Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 438 BGB


Weitere Prüfungsschemata der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit zum Schuldrecht BT 1 und zum Kaufrecht wie das zum Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB finden Sie hier.

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